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Anforderungen an die "Nirgendwo preisgünstige Garantie".

Mit der " Nowhere cheap guarantee " darf das vergleichende Portal Check24 seinen Autoversicherungsvergleich nicht bewerben. In der jüngst bekannt gegebenen Verfügung hat das LG Köln die Forderung der Versicherung HUK-COBURG zum Teil bestätigt, da sie eigentlich günstigere Preise anbietet als die im Schiedsspruch aufgeführten (Landgericht Köln, Beschluss vom 18. September 2018, Aktenzeichen 31 O 376/17).

Unter anderem stellt Check24 einen Autoversicherungsvergleich zur Verfügung. Zusätzlich fördert Check24 seine Kraftfahrzeugversicherungsvergleiche mit einer "NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE". In der Website des vergleichenden Portals steht hinter dem Begriff "Garantie" ein kleines Icon. Wenn Sie mit der Mouse über dieses Zeichen fahren, erhalten Sie folgende Meldung ("Mouseover-Effekt"): "[....] gibt Ihnen die besten Preise:

Die von den Einzelversicherern angegebenen Raten sind garantiert nirgends billiger zu bekommen - auch nicht unmittelbar beim Versicherungsunternehmen oder anderen Gegenportalen. Ein weiterer Verweis führt den Benutzer zu einer Website, auf der die individuellen Anforderungen der Gewährleistung aufgeführt sind. Die TV-Spots des Konzerns beziehen sich nicht auf die Garantiebedingungen.

Vielmehr erscheint folgende Meldung: "Dank der Nowhere Günstigen Bürgschaft immer die billigsten Kfz-Versicherungstarife. "Für HUK-COBURG ist die Bewerbung mit der "NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE" missverständlich, da ein normaler Internet-Nutzer die Informationen so versteht, dass Check24 garantiert, dass er keine billigere Kfz-Versicherung anderswo als in den Listen auf dem Vergleichsportal finden wird.

Nach erfolglosen Abmahnungen hat die Versicherungsgesellschaft unter anderem Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben, mit der "NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE" die Kfz-Versicherungsvereinbarungen nicht zu beworben. Die "NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE" in ihrer konkretisierten Form ist nach Auffassung des Gerichtshofes nach § 5 Abs. 1 und 2 des UWG missverständlich. Das Werben ist missverständlich, wenn das von ihr an die Öffentlichkeit, an die sie gerichtet ist, vermittelte Wissen nicht mit den Fakten vereinbar ist.

Aus Sicht des Landgerichts Köln gehen die Zielgruppen, die den TV-Spot anschauen oder die Startseite des vergleichenden Portals abrufen und das Leistungsversprechen "nirgendwo billiger" empfinden, davon aus, dass Check24 garantiert, dass es auf keinem anderen Teil des Marktes eine preiswertere Kfz-Versicherung gibt als auf dem vergleichenden Portal. Dies wird nach Einschätzung der Juroren durch das Wechselspiel zwischen dem Text der Bürgschaft und dem Vergleich der Versicherungen unterstützt.

Das Konsumentenverständnis eines vergleichenden Portals hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Rechtsprechung "Preisportal" (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, Az. I ZR 55/16 (KG)) festgestellt: "Der Konsument verwendet im Netz von Preisvergleichsportalen und -suchmaschinen einen raschen Einblick, welche Leistungserbringer für ein konkretes Erzeugnis existieren und welchen Gesamtpreis derjenige Leistungserbringer letztendlich für das betreffende Erzeugnis verlangt.

"Auf der Grundlage dieses Konsumentenverständnisses geht der Traffic auf der Grundlage der geworbenen Bürgschaft davon aus, dass er sich ausschließlich auf die von Check24 angebotene Abrechnung stützen kann. Ein Garantiefall, der sich - richtig - nur auf die angezeigten Preise erstreckt, ist für den Benutzer nutzlos. Ihm ist nicht klar, ob er nicht in der Lage sein wird, außerhalb des Abgleichportals andere billigere Preise zu erhalten.

Letztlich will Check24 nur garantieren, dass die auf der Website gezeigten Preise nirgends billiger zu bekommen sind. Deshalb irreführt die Anzeige von "NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE" die Öffentlichkeit. Nach der Begründung des Gerichtshofes ist das Zeichen hinter dem Begriff "Garantie" kaum ersichtlich.

Auch ist das Zeichen nicht als "i"[für "Information"] erkennbar. Von den Angeboten von HUK-COBURG ist der Abgleich ein erlaubtes Mittel, um die Konsumenten über die Merkmale und Vorzüge einer Waren- oder Dienstleistungserbringung zu informieren, da er objektive essentielle, sachdienliche, überprüfbare und charakteristische Merkmale der im Abgleich enthaltenen Konkurrenzprodukte miteinander abgleicht und nicht missverständlich ist.

Auch die Verwendung des Logos der Versicherung durch Check24 ist nicht inakzeptabel. Erstens kann es für eine effektive Vergleichswerbung unabdingbar sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers durch Bezugnahme auf eine Handelsmarke oder einen Markennamen, die er besitzt, zu identifizieren. Stattdessen wird das HUK-COBURG-Logo verwendet, um sich einen raschen Eindruck zu verschaffen, welche Lieferanten für ein konkretes Erzeugnis existieren und wie hoch der jeweilige Lieferantenpreis letztendlich für das jeweilige Erzeugnis ist.

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