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Finanzierungsleasing
GeldleasingKonzept und Sinngebung
Finanzierungsleasing ist eine spezielle Form des Leasing. Zum Beispiel, wenn neben der Nutzungsüberlassung auch vereinbaren wird, dass der Konsument für einen gewissen Gegenstandswert ("Abschreibung") verantwortlich ist. Im Rahmen einer solchen Vertragsvereinbarung werden die Anschaffungskosten des Vermieters für den geleasten Gegenstand durch nachträgliche Zugänge abgedeckt. Das Leasingobjekt wird vom Leasingnehmer an den Vermieter veräußert.
Wenn ein Finanzierungsleasing zwischen einem Händler und einem Endverbraucher vorliegt, kann das Finanzierungsleasing eine finanzielle Unterstützung darstellen (siehe).
Finanzierung
Finanzierungsleasing ist die Bezeichnung, wenn die Grundmietzeit des Leasingobjekts kürzer ist als die normale Nutzungsdauer und der Leasingvertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Entspricht der Leasingvertrag den Leasingverzichten, wird das Leasingobjekt in der Bilanz des Leasinggebers ausgewiesen. Bei einem Finanzierungsleasing überträgt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer. Die Spenderin übernimmt dann nur noch das Kreditrisiko und die vereinbarten Leistungen.
Finanzleasing mit dem "Leasing- und Managementmodell": BaFin sorgt vorerst für Übersichtlichkeit
Ist es möglich, dass die Vermietung von Kraftwerksanlagen wie Heizkraftwerken (BHKW) und Photovoltaikanlagen einem Finanzierungsleasing unterliegt und damit der Genehmigung nach dem Bundeswirtschaftsgesetz (KWG) bedarf? Grund dafür ist, dass die im Rahmen des Kreditwesengesetzes tätige Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) diese Fragestellung jüngst in einem einzigen Punkt bestätigt hat. Die Anwaltskanzlei hatte für einen ihrer Kunden Entwürfe von Verträgen an die BayFin geschickt und um Zustimmung zur Freiheit der Genehmigung des zugrunde liegenden Verfallmodells ersucht.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte dies zurückgewiesen und stellte fest, dass es sich bei dem Modell um ein zustimmungspflichtiges Finanzierungsleasing handelt. Über eine zufriedenstellende schriftlich getroffene Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht können wir nun berichten: Bei einer von uns durchgeführten Untersuchung zum Leasing einer KWK-Anlage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die von uns eingereichten Auftragstexte überprüft und entschieden, dass ein zustimmungspflichtiges Finanzierungsleasing NICHT vorlag.
Seit dem EEG 2014 müssen Selbstversorger im Sinn des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unter anderem beweisen, dass Stromproduzent und Stromverbraucher identisch sind. Weil sie nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Generatoren nicht notwendigerweise die eigene Kraftwerksanlage besitzen muss, haben sich in der Realität sogenannte "Miet- und Managementmodelle" etabliert.
Im Gegensatz zur Risiko- und Betreiberbildung in der Energiewirtschaft werden die operativen Managementaufgaben oft auf den Leasinggeber oder einen Dritten verlagert. Die Autarkie nach dem EEG kann mit größerer Rechtssicherheit abgebildet werden, je mehr ökonomische Risken auf den Endverbraucher als Mieter und Energiebetreiber übergehen. Andererseits nimmt die Gefährdung, dass der Vermieter dann als finanzieller Dienstleister im Sinn des Kraftwerksgesetzes eingestuft wird, in gleichem Maße zu.
Ein Leasinggeber, der neben der Finanzierung der Vermögenswerte keine eigenen ökonomischen Risken auf sich nimmt, kann die Kriterien eines Finance Lease nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KW einhalten. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes dürfen nun nur noch nach Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanzielle Dienstleistungen angeboten werden. Jeder, der ohne eine solche Bewilligung eine Finanzdienstleistung anbietet, kann nach 54 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes strafrechtlich verfolgt werden.
Energieversorger, die eine BaFin-Genehmigung haben, sind sehr selten - und in der Regel auf die Ziele des (finanziellen) Stromhandels beschränk. Darüber hinaus gab es bisher kaum widerstandsfähige Begrenzungskriterien, nach denen ein zustimmungspflichtiges Finanzierungsleasing rechtlich von einem "zustimmungsfreien" Miet- und Betreiberkonzept getrennt werden konnte. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht selbst im Jahr 2009 herausgegebene (und bis heute gültige) Kurzdarstellung enthält nur wenige konkrete Details, die auf Miet- und Betriebsführungsaufstellungen in der Energetik übertragen werden können.
Der Schriftsatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nun verfügbar. Ein Finanzierungsleasing im Sinn des Kraftwerksgesetzes besteht demnach nicht, wenn die Risiken eines unbeabsichtigten Verlustes, einer unbeabsichtigten Vernichtung oder einer unbeabsichtigten Veränderung der Geräte (im Weiteren auch abgekürzt "Unfallgefahr" genannt) ausschließlich beim Leasinggeber liegen. Laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird in diesem Falle das Anlagerisiko nicht in vollem Umfang auf den Leasingnehmer übergehen, so dass der Leasinggeber einen Teil des sogenannten Material- und Preisrisikos beibehält.
Nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist es jedoch für die Übernahme eines Finance Lease im Sinn des Kreditwesengesetzes kennzeichnend und verpflichtend, dass dieses so genannte Material- und Preisrisiko in vollem Umfang auf den Leasingnehmer übergeht. Bleibt dies wenigstens zum Teil beim Leasinggeber, hält die Bundesanstalt selbst die Einigung über die vollständige Amortisation für harmlos. Die vereinbarte Frist ist nicht mehr maßgebend, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Verlusts beim Vermieter liegt.
Auf Basis dieser Begrenzungskriterien wurden die von uns eingereichten Auftragstexte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufbereitet. Wenn die Gefahr einer unbeabsichtigten Anlagenzerstörung auf den Leasingnehmer übergegangen ist und auch eine vollständige Amortisation vereinbart wurde, ergibt sich ein dringender Handlungsfreiraum. Die angewandten Kontrakte sind in einem ersten Arbeitsschritt rechtlich zu überprüfen, um festzustellen, ob ein Finanzierungsleasing im Sinn von 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KG auch wirklich akzeptiert werden kann.
Abhängig von den Ergebnissen dieser Untersuchung kann ein zweiter Punkt darin bestehen, ein Gesprächsthema mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu erörtern.