Autohersteller Logos Liste

Liste der Logos der Automobilhersteller

Automobilhersteller weltweit - Welche sind besonders bekannt und beliebt? In zwölf Ländern konnte der Automobilhersteller BMW überzeugen. Derzeit sind nur die farbigen Logos verlinkt.

Verwendung von Fremdmarken und Logos namhafter Automobilhersteller in der Werbebranche

Autorisierte Händler, die im Zuge eines Vertriebs- oder Servicevertrags an einen Kfz-Hersteller angebunden sind, verwenden die Markenzeichen von Automobilherstellern wie BMW, Mercedes, Audi, VW, Porsche, Opel oder Fujitsu für die Bewerbung und den Verkauf der Kraftfahrzeuge. Die Logos werden in der Werbebranche eingesetzt und die Markenzeichen werden in einem Fahrzeugangebot im Netz erwähnt.

Oft fragen sich diese Kunden, inwieweit Warenzeichen und Logos von Dritten (z.B. BMW, Mercedes, Audi, VW, Porsche, Opel oder Fiat) für die eigene Werbekampagne genutzt werden dürfen. Darf man andere Markenzeichen und Logos für seine eigene Reklame verwenden? Natürlich muss diese Fragestellung immer auf der Grundlage der konkret getroffenen Maßnahmen (z.B. Nutzung einer ausländischen Handelsmarke oder eines Logos auf einer Website) geklärt werden.

Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob der Werbetreibende, der eine ausländische Handelsmarke oder ein ausländisches Firmenlogo benutzt, die Waren, auf die sich die Handelsmarke beruft, auch wirklich anbietet oder künftig ausstellen kann. Darüber hinaus wird in der Praxis zwischen der Bewerbung und der Verwendung von Fremdmarken für Waren und Dienstleistungen unterschieden. Im Hinblick auf die Automobilindustrie beispielsweise ergibt sich die Fragestellung, ob ein unabhängiger Anbieter, der Fahrzeuge einer gewissen Herstellergruppe anbietet, die Fahrzeuge der Herstellergruppe annoncieren darf, z.B. an der Außenseite.

die Handelsmarke oder den Firmennamen als Zeichen für die Zweckbestimmung einer Sache, insb. als Zusatzgerät oder Ersatzgerät, oder einer Leistung zu verwenden, soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist, sofern diese Verwendung nicht im Widerspruch zu anerkannten moralischen Grundsätzen steht. Für Waren, die bereits unter einer Handelsmarke in den Verkehr gelangt sind, findet auch 24 MarkenG Anwendung: "(1) Der Marken- oder Firmeninhaber hat nicht das Recht, einen Dritten daran zu hindern, die Handelsmarke oder den Firmennamen für Waren zu verwenden, die von ihm oder mit seiner Einwilligung in Deutschland, in einem der anderen Mitgliedsstaaten der EUM oder in einem anderen Vertragstaat des EWR-Übereinkommens unter dieser Handelsmarke oder Firmenbezeichnung in den Verkehr gebracht wurden.

"Mit Beschluss vom 17. November 2002 - I ZR 202/00 (Naumburg) "Mitsubishi" hat der Bundesgerichtshof entschieden: "Ein Warenzeicheninhaber hat keinen triftigen Anlass im Sinne von 24 Abs. 2 Markengesetz, die Nutzung einer Bildmarke und eines Firmenlogos durch einen nicht in sein Vertriebsnetz integrierten Weiterverkäufer der Warenzeichenprodukte in seiner Werbemaßnahme zu untersagen, der keine besondere Geschäftsbeziehung mit ihm simuliert, und ihn auf die Benennung seines Warenzeichens hinzuweisen.

"Daher war folgende Handlungsweise (aus den im Urteil dargelegten Gründen) zulässig: "The Bechl... befasst sich derzeit mit Autos unterschiedlicher Hersteller, darunter Mitsubishi-Kraftfahrzeuge. Sie trägt unter anderem das Logo der "Drei Diamanten" von Mitsubishi und die Wortmarke " Mitsubishi " in rotem Schriftzug.

Worauf muss ich bei der Verwendung anderer Markenzeichen und Logos achten? Die markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung einer Drittmarke oder eines Logos (in der Regelung ein Wort oder eine Bildmarke) richtet sich nach den besonderen Gegebenheiten der Inanspruchnahme. Ausschlaggebend ist vor allem, ob die Handelsmarke oder das ausländische Zeichen für Waren oder Leistungen benutzt wird.

Wenn ein " unabhängiger " Autohändler mit den Brands der großen Autohersteller werbt, muss er auf jeden Fall in der Lage sein, jetzt und/oder in Zukunft die erschöpften Waren dieser Produzenten (Fahrzeuge, die ursprünglich in der EU in den Handel kamen) anzubieten.

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