Der Wunsch des Menschen nach spontaner Mobilität die das zeitaufwendige Einspannen der Pferde …
Erp Kredit
Erp-Kreditt des monetÃ?ren Wertes beiträgt.
Die Kasse hat ihren Hauptsitz und exklusiven Gerichtstand in Wien. § Die Vermögenswerte und Rechte, die nach § 5 Abs. 5, 6 und 6 in das Vermögen des Sondervermögens gelangen. 5. Die Ansprüche des Bundes auf Rückerstattung der Summen, die der Bundes aus ERP-Mitteln zur Vorausfinanzierung seiner eigenen Verbindlichkeiten ausgenutzt hat. 5. die Beiträge zum Sondervermögen oder andere Erträge des Sondervermögens. die Ansprüche des Bundes an den Gesamtverwaltungsfonds, sowie die Ansprüche des Sondervermögens.
§ (....) Mit Wirksamwerden dieses Gesetzes gehen alle Vermögenswerte und Rechte, die der Staatenbund infolge der Durchführung von Hilfsmassnahmen der USA an Österreich im Zuge seines European Recovery Program (ERP) (ERP-Fonds) erwirbt und auf die der Staatenbund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes Anspruch hat, auf den Investmentfonds über.
Der Wechsel für Baukredite, einschließlich deren Anlage, der von der Österreichischen Zentralbank im Auftrag des Bundes (BMF) treuhänderisch übernommen wurde. Direkt oder indirekt an den Staat gezahlte Kredite über Kreditinstitute aus der Gewährung von Förderkrediten einschließlich der Schuldscheine. Zu den Ansprüchen und Ansprüchen, die dem Verband aus anderen Darlehen und aus Treuhandmitteln aus ERP-Fonds, einschliesslich des Anhangs, zustehen.
Auf die vorstehenden Grenzen wird die Höhe der von der Östereichischen Landesbank bisher abgezinsten Wechseleinlagen für Förderkredite und in jedem Fall für Fund-Darlehen angerechnet oder deren Abzinsung zu diesem Zweck versprochen wurde. Die sonstigen Angaben zum Block der Zentralbank, insb. die Zuweisung und Verwendung der daraus resultierenden Zinserträge für die Schaffung einer Schadenrückstellung und deren Nutzung für Krediten, werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Eidg.
Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes verfallen die zuvor vom Bundesministerium nach den Vorschriften des BG vom 31. Dezember 1949, BGBl. Nr. 101, über die Haftungsübernahme durch die Rup. 101, aufgenommenen Verbindlichkeiten. In § 4. (1) Der OGAW verwaltet sein Vermögen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der OGAW darf außer in den in 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 sowie in 23 genannten Ausnahmefällen keine Dienstleistungen anbieten oder Massnahmen ergreifen, die das Vermögen des OGAW dauerhaft verringern.
Die Kasse darf keine Dienstleistungen zugunsten der lokalen Behörden bereitstellen. Die Verwaltung des Sondervermögens, insb. seine Verwaltung mit den Eigenmitteln des eigenen Blocks, wird nicht auf der Bundeshaushaltsrechnung verrechnet. § 1 Im Zuge des Jahresprogramms und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 4 gewährt der OGAW nur mittel- und langfristig zinsliche Investitionskredite gegen Sicherheit.
2. Aufbau des Fond. § Gemäß 6 sind die Organe des Investmentfonds die ERP-Kreditkommission und das Management. Die ERP-Kreditkommission setzt sich aus zwölf vom Bund zu ernennenden und zu entlassenden Mitarbeitern zusammen. Die Ernennung der Vorstandsmitglieder der ERP-Kreditkommission erfolgt unter Berücksichtigung der Anträge und der Gewaltenteilung der im Nationalen Rat vertretenen Personen.
Die ERP-Kreditkommission ist beschlussfähig, wenn alle Teilnehmer rechtzeitig eingeladen wurden und wenigstens sieben Teilnehmerzählig sind. Die ERP-Kreditkommission fasst ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der an der Wahl beteiligten Mitwirkenden. § 8. (1) Die ERP-Kreditkommission gibt sich und den Expertenkommissionen eine Verfahrensordnung. beauftragt, dass der Vorsitzende der Kommission für Darlehen im Agrar- und Tourismussektor dem Bundeswirtschaftsministerium und diejenige für Darlehen im Verkehrssektor dem Bundeswirtschaftsministerium zukommt, dass sich die Kommissionen aus einem Bevollmächtigten des den Ausschussvorsitz innehabenden Bundesministers, des Bundeskanzleramts und von sechs vom Bund zu ernennenden Persönlichkeiten zusammensetzen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 KWG entsprechen, und dass der Vorsitzende der Kommission für Darlehen im Verkehrsbereich
Die Expertenkommission muss in der beratenden Funktion eines Vertreters der Österr. Bundesbank darüber entscheiden, dass die Expertenkommission ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen trifft, dass aber bei Gleichstand die Stimmen des Präsidenten darüber entscheiden, dass die Vorstandsmitglieder der ERP-Kreditkommission das Recht haben, nach Maßgabe der Regelungen des Treuhandvertrags Informationen über die von der Unternehmensleitung behandelten Angelegenheiten zu verlangen (§ 13 Abs. 1).
2. von Kreditanstalten Dokumente über vergebene Kleinstkredite anzufordern und den Umfang, in dem für andere Fragen Unterkomitees gebildet werden können, oder Sachverständige zu den Ausschusssitzungen einzuladen sind. Der Vorstand und die Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung des Bundes. Er nimmt an jeder Tagung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterkomitees und der Ausschüsse teil. Die Geschäftsführungsfunktionen werden, soweit nicht nach § 15 Einzelaufgaben an die Bundesminister delegiert wurden, von den geschäftsführenden Direktoren der Austria Wirtschaftsservice Gesellschafts mit beschränkter Haftung wahrgenommen.
Hat der Bund nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ende eines Haushaltsjahres ein jährliches Programm für das neue Haushaltsjahr gebilligt, so kann die Verwaltung bis zur Billigung des jährlichen Programms durch den Bund, jedoch nicht länger als drei Monate, die Tätigkeit des Sondervermögens auf der Grundlage eines Monatsrahmens von einem zwölften Teil des jährlichen Programms, das sie dem Bund gemäß Absatz 1 unterbreitet hat, leiten.
Außerdem darf der Fond bis zur Verabschiedung des Jahresprogramms durch die Regierung nur Dienstleistungen erbringt, zu denen der Fond auf der Grundlage bereits eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen zugesagt wurde. Das Geschäftsjahr des Investmentfonds ist das gleiche wie das Jahr. Mit diesen Grundsätzen und Rahmenbedingungen, denen eine Erklärung des Bundesfinanzministeriums beigefügt werden muss, bedarf es der Zustimmung der Regierung.
In § 12. (1) Der Zins, zu dem die Darlehen des Sondervermögens gewährt werden sollen und zu dem die Wechsel von der Oesterreichischen Zentralbank diskontiert werden sollen, wird von der Verwaltung so festgelegt, dass er in der Regel nahe an den Kapitalmarktzinsen liegt. Bei bestimmten Anlageformen, die in Einzelbranchen im Hinblick auf eine gesunde wirtschaftliche Gesamtentwicklung offensichtlich erwünscht sind, kann ein anderer Satz festgelegt werden, wenn die Rendite dieser Anlageformen den gemäß Absatz 1 festgelegten Satz nicht zulässt.
Der Beschluss der Unternehmensleitung nach den Absätzen 1 und 2 über den Zins ist zustimmungspflichtig. § Der Fonds schließt zwischen ihm und den Kreditanstalten und anderen Instituten, die der OGAW zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf seine Rechte und Pflichten ausübt. Für die engere Wahl der Kreditanstalten ist die Freigabe durch die ERP-Kreditkommission erforderlich.
von den Kreditinstituten, dass sie dem Sondervermögen danach alle sechs Monate eine Aufstellung der vergebenen Kleinstkredite zur Verfügung stellen müssen und dass sich der Sondervermögen das Recht vorbehalten hat, zusätzlich zu seinen Kontrollbefugnissen ( 21) das ermächtigte Sondervermögen aufzufordern, die Dokumente zu einem später vergebenen Kleinstkredit einzusehen. Die den zugelassenen Kreditinstituten und anderen Instituten nach Absatz 1 zustehende Entschädigung wird in den Kontrakten mit Genehmigung der ERP-Kreditkommission festgelegt und ist durch die erhaltenen Zinsen gedeckt.
In § 14. (1) Investitionsdarlehen aus Mitteln des Sondervermögens werden von den zugelassenen Instituten vergeben. Nach § 15. (1) Der OGAW kann die Vergabe eines Investitionsdarlehens genehmigen, wenn das beantragten Investitionsdarlehen durch das jährliche Programm abgedeckt ist, das Projekt den Investitionsvorschriften genügt, der Antragsteller bonitätsstark und bonitätsstark ist und das Investitionsdarlehen hinreichend gesichert ist.
Vor der Einreichung eines solchen Antrags hat die Verwaltung den Gesuch um Beachtung der Anlagerichtlinien sowie in wirtschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Sicht in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Nationalbank nach Rücksprache mit dem vorlegenden zugelassenen Kreditinstitut (Prüfungsausschuss) zu prüfen. Die ERP-Kreditkommission entscheidet auf der Grundlage des Antrags des Managements; die Expertenkommissionen auf der Grundlage des Antrags des Bundesumweltministeriums, das den Vorsitz bei diesen Ausschüssen innehat, ob die Genehmigung des Sondervermögens zur beantragte Kreditvergabe erteilt werden soll.
Die ermächtigten Kreditinstitute stellen diese Gesuche beim Sondervermögen und, soweit sie sich auf Darlehen im Verkehrssektor beziehen, die in den Tätigkeitsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums fallen, auch beim Bundeswirtschaftsministerium, soweit sie sich auf Darlehen im Agrar- und Tourismussektor beziehen.
Die Erfüllung dieser Anträge durch das zugelassene Finanzinstitut ist nur mit Einwilligung der Kasse zulässig. Das Management darf die Zulassung des Sondervermögens nach Absatz 2 nur nach vorheriger Überprüfung durch den Prüfungsausschuss und Zulassung durch die ERP-Kreditkommission oder Expertenkommissionen erteilen. § 17. (1) Die Kasse informiert das antragstellende Institut nach § 14 Abs. 2 oder 16 darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen und Verpflichtungen die Vergabe oder Änderung eines Investitionskredits genehmigt wird.
Das Kreditinstitut, an das es sich richtet, ausgenommen das Kreditinstitut, an das es sich richtet, hat keinen Anspruch auf eine Meldung nach Absatz 1. Die Kasse teilt der Östereichischen Zentralbank im Rahmen einer Benachrichtigung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Regelungen des 3 Abs. 2 mit, ob das Darlehen aus eigenen oder aus eigenen Beständen finanziert werden soll.
§ Das autorisierte Institut schließt mit dem Kreditnehmer vorbehaltlich der Genehmigung durch den Sondervermögen ( 17 Abs. 1) und nach den Vorschriften des Treuhandvertrags einen Darlehensvertrag. In diesem Fall sind dem Nahmen des zugelassenen Kreditinstituts die Wörter "als Verwalter des ERP-Fonds" beigefügt.
Auf Verlangen des OGAW wird diese Ergänzung in den allgemeinen Bilanzen vermerkt und gelöscht oder die Begrenzung ihrer Wirksamkeit auf einen bestimmten Anteil des Pfandrechts vermerkt. Der Vermerk hat zur Folge, dass der Sondervermögen das Recht hat, die Wertpapiere auf sich selbst hin durch Gesuch beim Katastergericht oder bei dem für das Seeschiffahrtsregister zuständigen Gerichtsstand und zur Einleitung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens auf sich selbst zu nehmen.
Die Bank verlangt vom Darlehensnehmer einen Überblick über die Inanspruchnahme des für das gewährte Investitionsdarlehens, das gemäß den Vorschriften des Darlehensvertrags alle Posten des Investitionsprojektes sowie die darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelanteile aufführt. Die Kasse kann in der Treuhandvereinbarung vorsehen, dass sie, außer im Falle eines Kleinkredits, die Kreditverwendungserklärung gegenzeichnet. Die Bank wird das Investitionsdarlehen für den Darlehensnehmer prinzipiell nur zum jetzigen Verwendungszeitpunkt liquide machen.
Dazu benötigt sie einen Nutzungsnachweis und überprüft, ob der Nutzungsnachweis der Übersicht über die Nutzung des Guthabens entspricht. § 1. Die liquiden Mittel des eigenen Blocks werden auf einem Konto bei der Österreichischen Post. Die zugelassenen Institute haben die Übertragung der nach § 18 Abs. 1 vergebenen Investmentkredite an die Oesterreichische Zentralbank unter Einreichung der vom Sondervermögen zu diesem Zwecke in den Treuhandvereinbarungen vorgeschriebenen Dokumente vorzunehmen.
Die zur Zahlung an den Sondervermögen verpflichteten Institute und anderen Institute zahlen alle dem Sondervermögen als Eigenmittel zustehenden Beträge direkt auf die nach Absatz 1 eingerichteten Depots. § Die ermächtigte Kreditanstalt hat das Investitionsdarlehen gemäß den Vorschriften des Treuhandvertrags und des Kreditvertrags mit der Sorgfaltspflicht eines vorsichtigen Kaufmanns zu bearbeiten und vor allem seinen Verwendungszweck und die Beachtung der Kreditvertragsbedingungen, einschließlich Tilgungen und Zinszahlungen, zu überprüfen und alle außergerichtlichen zur Einziehung der Forderun gder abzuwickelnden Massnahmen zu treffen.
Die ERP-Kreditkommission oder die Sonderkommissionen werden je nach Tätigkeitsbereich darüber informiert; wenn die Reduzierung der Ansprüche oder der Abgangsverlust oder der Verlust aus einer anderen Beitragsmaßnahme bei großen oder mittleren Darlehen mehr als 20 Prozent oder mehr als 36.340 Euro ausmacht, bedürfen die Vereinbarung hierüber der Genehmigung durch den Bund.
Die Kasse ist zu diesem Zweck ermächtigt, von Darlehensnehmern, zugelassenen Kreditanstalten und Leistungsempfängern nach § 5 Abs. 2 von Fall zu Fall oder periodisch die Vorlage von Berichten, Schaubilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und dergleichen zu fordern. Die Kontrollstellen des Investmentfonds, die sich als solche ausgeben, sind ermächtigt, die Nutzung der Gutschriften vor Ort zu prüfen; ihnen wird Zugang zu den Büchern und den erforderlichen Belegen gewährt.
§ 22. Die Verwaltung erstattet dem Bund bis spätestens vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten des Sondervermögens im vergangenen Geschäftsjahr, einschließlich der Jahresabschlüsse. Die Berichte enthalten keine Namen der Darlehensnehmer. Die Verwaltungskosten des Investmentfonds werden aus den Mitteln des Investmentfonds getragen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierung.
Die Kasse ist von den durch das Bundesrecht regulierten Kosten, den Bundesverwaltungskosten sowie den Gerichts- und Gerichtsverwaltungskosten ausgenommen, soweit diese Kosten und Kosten aus der Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Funktionen des Kasse resultieren. Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, dem Sondervermögen Fremdmittel (SAC-Mittel) aus dem Kauf von landwirtschaftlichen Überschussgütern der USA zur Verfügungsstellung zu geben, soweit dies nach den für diese Mittel anwendbaren Vereinbarungen zulässig ist.
SAC-Mittel, die vom Staat zur Verfügungstellt werden, werden die Details in einer Vereinbarung zwischen dem Staat, vertreten durch das BMF, und dem Staat festgelegt. § Der Aufsichtsrat der ERP-Kreditkommission ( 7), ein Aufsichtsratsmitglied einer Expertenkommission oder ein zu den Tagungen dieser Komission hinzugezogener Sachverständiger darf ein ihm in dieser Funktion anvertrautes oder ihm während der Amtszeit und auch nach Ablauf seiner Amtszeit zugängliches Geschäfts- oder Geschäftsgeheimnis nicht offenlegen oder auswerten.
§ Aufsichtruf des Fonds. Die Kasse unterliegt der Beaufsichtigung durch den Bund. Der Bund ist in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts für die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten verantwortlich. Von diesem Aufsichtsrecht sind die Vorschriften dieses BG und der Vereinbarung über die ERP-Gegenstücksverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 206/1962, gebührend zu berücksichtigen und so zu verwenden, dass unter Beachtung der jeweils allgemeinen Wirtschaftslage der in § 1 Abs. 2 festgelegte Zweckbestimmung des Investmentfonds zweckdienlich realisiert wird.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Fragen ist zuständig für die Verweisung an die Regierung und die Umsetzung ihrer Entscheidungen in Bereichen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Zustimmung der Regierung unterliegen. Die Verwaltung des Investmentfonds erfolgt vorbehaltlich der Prüfung durch den Auditoren. § Alle kontoführenden Unternehmen, auf denen zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes Mittel aus dem eigenen Block des Sondervermögens gehalten werden, schließen diese ab dem Tag des in Kraft tretens dieses Gesetzes und überweisen die Guthaben auf die neu gebildeten Konten des Sondervermögens nach § 19 Absatz 1.
Bei diesen amtlichen Bestätigungen handelt es sich um öffentlich zugängliche Dokumente im Sinn von 33 Abs. 1 des Allgemeinen Katastergesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. soweit diese Rechte in öffentlich zugängliche oder Schiffsregister eingetragen sind, sind diese auf Verlangen der Kasse zu korrigieren. Für Pfändungen und Rechte aus anderen Wertpapieren für Investitionsdarlehen, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes aus ERP-Fonds vergeben wurden und die zugunsten eines Kreditinstituts vergeben wurden, gelten die Vorschriften des 18 Abs. 2 entsprechend.
Die Rechte und Pflichte des Staatenbundes aus Treuhandvereinbarungen und anderen Vereinbarungen, soweit es sich nicht um Vereinbarungen über Investmentkredite handelt, die sich auf die Mittel des eigenen Blocks beziehen, werden auf den Staatenbund übertragen. Die Kasse kann solche Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres nach Wirksamwerden dieses Gesetzes mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen.
Die Rechtsakte, die der Vorarbeiten für das Wirksamwerden dieses Gesetzes bedürfen, wie die in diesem Gesetz vorgesehene Bildung der Provisionen, die Annahme der Verfahrensordnung, der Abschluss der in 13 bezeichneten Vertrage und die Rechnungslegung des Investmentfonds nach 19, können vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes erlassen werden; sie werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wirksam.
Die Geltung des Kreditlenkungsgesetzes, SGBl. Nr. 43/1945 und des BG vom 31. Dezember 1949, BGBl. Nr. 101, über die Haftungsübernahme durch die Bundesrepublik Österreich erlischt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses BAGs. Der ERP-Fonds geht nach Ablauf dieses BG in das Bundesvermögen über, soweit es sich auf den eigenen Block des Eigentümers und auf das in 3 Abs. 1 Buchst. e) bezeichnete Recht bezieht.
5 ) 8 Abs. 2 zweiter und dritter Teil, 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 zweiter und dritter Teil, 14 Abs. 2 zweiter Teil, 14 Abs. 2 zweiter Teil, 16 Abs. 2 erster Teil, 17 Abs. 2 erster Teil, 17 Abs. selbst und 29 in der durch das Bundesgesetzblatt Nr. 1105/1994 geänderten Form tritt am ersten M rz. 1995 in Erscheinung.
6 ) 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 20 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 geänderten Form tritt am I. Januar 2002 in Erscheinung. 7 ) 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 12 Abs. 3, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 4 sowie 27 Abs. 4 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2002 geänderten Form tritt am ersten Tag des Jahres 2002 in Erscheinung.
29. bei der Vollstreckung dieses Gesetzes die Regierung in Bezug auf 18 Abs. 2, 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Gerichtsverwaltungskosten und in Bezug auf 25 den Bundesjustizminister in Bezug auf 23 Abs. 3, soweit es sich um andere als die durch Bundesrecht geregelten Gebühren der Bundesverwaltung oder die Gerichts- und Gerichtsverwaltungskosten und in Bezug auf die Bevollmächtigung des 24 der Bundesfinanzminister in Bezug auf das Vorschlagsrecht nach 13 Abs. 2, 23 Abs. 3, 23 Abs. 3 und 24 die Bundesrepublik Deutschland ist.