Ing Diba Vorfälligkeit

Vorzeitige Rückzahlung von Ing Diba

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KURLAND - Dokumente

"Vorabentscheidungsverfahren - Zahlungsverkehrsdienste - Direktive 2007/64/EG - Artikel 4 Absatz 14 - Konzept des "Zahlungskontos" - Direktes Online-Sparkonto, bei dem der Zugriff auf Gelder uneingeschränkt ist, aber Übertragungen über ein Bankkonto erfolgen müssen mit dem Ziel, ein Bankkonto zu eröffnen oder zu eröffnen eines. Im Mittelpunkt des Vorabentscheidungsersuchens des Oberste Gerichtshofs (Österreich) steht die Fragestellung, ob eine besondere Form von Bankkonto, das als direktes Online-Sparkonto bekannt ist und bei dem der Verbraucher uneingeschränkten Zugriff auf die Mittel auf diesem Bankkonto hat, alle Geldtransfers von und auf dieses Bankkonto vornehmen kann.

muss jedoch von Dritten über ein anderes so genanntes Referenzkonto abgewickelt werden, das in Artikel 4 Absatz 14 der Direktive 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2) unter die Definition eines "Zahlungskontos" fallen. Die vorliegende Sache gibt dem Gericht erstmalig die Möglichkeit, den Terminus "Zahlungskonto" im Sinn der RL 2007/64 auszulegen; eine solche Interpretation ist im Hauptsacheverfahren notwendig, um festzustellen, ob das betreffende Bankkonto den Erfordernissen der RL 2007/64 entsprechen muss.

In Artikel IV ("Definitionen") der RL 2007/64 heißt es: "14. "Zahlungskonto" ist ein Depot auf den Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdienstleistungen, die für die Durchführung von Zahlungstransaktionen verwendet werden". Die Umsetzung der Direktive 2007/64 in Österreich erfolgte durch das Gesetz über die Bereitstellung von Zahlungsdienstleistungen (Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG) von 2009 (BGBl. I Nr. 66/2009).

3 ("Definitionen") bietet ZaDiG: "13. Zahlungskonto: ein Account auf den Nahmen eines oder mehrerer Zahlungsverkehrsnutzer, die für die Durchführung von Zahlungstransaktionen eingesetzt werden". Insbesondere wendet der Antragsgegner AGB im Rahmen einer besonderen Art von Konten an, die er den Konsumenten unter dem Begriff "direktes Sparen" zur Verfügung stellt und die in der Referenzanordnung unter anderem als Direkt-Sparkonto online ("Direkt-Sparkonto online") bezeichnet werden(3).

Gemäß der Referenzanordnung ist das betreffende direkte Online-Sparkonto ein Bankkonto, auf das der Konsument per Telefonbanking automatische Ein- und Auszahlungen vornehmen kann(4), auf das er diese jedoch immer über ein anderes in seinem Namen geführtes Bankkonto, das so genannte Referenz-Bankkonto, vornehmen muss. Dabei kann der Konsument ohne Einschränkungen der täglichen Laufzeit und damit ohne Beeinträchtigung des Zinssatzes bestimmen, ob, wann und wie viel er zwischen dem Direkt-Sparkonto online und dem Referenzdepot überweisen möchte.

Während Transfers nur zwischen dem direkten Online-Sparkonto und dem Referenz-Konto möglich sind, hindert dies den Kunden nicht daran, ohne Rücksprache mit dem Zahlungsdienstleister immer auf den Betrag des direkten Online-Sparkontos zugreifen zu können(5). Die Beschwerdeführerin hat gegen die Angeklagte geklagt, weil mehrere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Angeklagte in ihren Vertraegen ueber das fragliche direkte Online-Sparkonto verwendet, gegen das Zahlungsdienstleistungsgesetz verstossen haben.

Der Antragsgegner macht geltend, dass das Gesetz über Zahlungsdienste nicht für das betreffende direkte Online-Sparkonto gilt. Das nationale Richter hat darauf verwiesen, dass die einschlägigen Definitionen der RL 2007/64 wortgetreu in das Gesetz über Zahlungsdienste aufgenommen wurden. Soweit das betreffende direkte Online-Sparkonto daher unter die Datenschutzrichtlinie 2007/64 fällt, gilt auch für es das Zahlungssystem.

Das nationale Gemeinschaftsgericht ist unter anderem der Auffassung, dass die Angabe "Sparkonto" allein kein Hinderungsgrund dafür ist, das betreffende direkte Online-Sparkonto vom Geltungsbereich der Datenschutzrichtlinie 2007/64 auszuschließen, da Artikel 3 dieser Datenschutzrichtlinie, der Ausnahmeregelungen von diesem Geltungsbereich betrifft, keinen diesbezüglichen Nachweis enthält.

Das nationale Gemeinschaftsgericht erinnert jedoch daran, dass für jede Transaktion, bei der der Inhaber eine Schuld bezahlen möchte, ein mittlerer Schritt erforderlich ist, bei dem das Geldbetrag vom direkten Online-Sparkonto auf das Referenz-Konto übertragen wird. Hinsichtlich der korrekten Interpretation des Ausdrucks "Zahlungskonto" in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 hat das nationale Richter zweifelhaft, ob dieser Schritt den Ausschluss des direkten Online-Sparkontos vom Geltungsbereich dieser RL begründet.

Ist Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste in der EU (Zahlungsdiensterichtlinie) so zu verstehen, dass ein Online-Sparkonto, auf das der betreffende Verbraucher im Telebankgeschäft auf ein ihm eingerichtetes Referenz-Konto (ein Konto in Österreich) einzahlen kann, und Entnahmen von einem solchen Referenz-Konto (Artikel 4 Absatz 14) ebenfalls unter dem Konzept des "Zahlungskontos" zusammengefasst werden müssen und daher in den Geltungsbereich dieser richtlice fallen?

Der Antragsteller und die Kommisson machen geltend, dass das betreffende direkte Online-Sparkonto unter die Begriffsbestimmung des Zahlungsverkehrs in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 fällt, während der Antragsgegner und die Bundesregierung die entgegengesetzte Meinung teilen. Der Antragsteller macht unter anderem auf der Grundlage einiger anderer Begriffsbestimmungen der Direktive 2007/64 geltend, dass das Konzept des "Zahlungskontos" keine Wechselwirkung zwischen dem Inhaber des Kontos und Dritten erfordert.

Ausschlaggebend für die Klassifizierung als "Zahlungskonto" ist eher die Freiheit des Kontobesitzers, den Zahlungsverkehr ohne Beteiligung des Zahlungsverkehrsanbieters zu jeder Zeit selbstständig abzuwickeln. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass seine Position durch einige Antworten im Kommissionsdokument mit Angaben und Erläuterungen zur Direktive 2007/64 ("die Kommissionsleitlinien ")(6) bekräftigt wird, und beanstandet die Bedeutung der Angaben in den vorangegangenen Leitfäden zur Direktive 2007/64, die von der Sachverständigengruppe der European Banking Industry Payment Services Directive ("die Sachverständigengruppe") ("die Leitfäden der Sachverständigengruppe")(7) veröffentlicht wurden.

Der Antragsgegner macht geltend, dass die Klassifizierung eines Depots als "Zahlungskonto" im Hinblick auf die Funktionsweise und den Zweck des Depots zu überprüfen ist und dass das Konzept des "Zahlungskontos" die Fähigkeit beinhaltet, im Zusammenhang mit der Durchführung von Zahlungstransaktionen direkt mit Dritten zu kommunizieren. Ausgehend davon macht der Antragsgegner darauf aufmerksam, dass im Falle des fraglichen direkten Online-Sparkontos seine Verwendung für den Zahlungsverkehr mit Dritten sowohl vertragsrechtlich als auch fachlich ausgeschlossen ist und dass dieses Depot daher nicht als "Zahlungskonto" betrachtet werden kann.

In diesem Zusammenhang erinnert der Antragsgegner daran, dass das entscheidende Charakteristikum des fraglichen direkten Online-Sparkontos darin besteht, dass alle Übertragungen auf ein und von einem solchen Depot über ein Referenzdepot vorgenommen werden müssen, das ein Zahlungsverkehrskonto im Sinn der RL 2007/64 ist. Der Antragsgegner stützt sich dabei unter anderem auf die Richtlinien der Kommision und die Richtlinien der Sachverständigengruppe, zwei weitere Rechtsakte im Bereich der Zahlungsverkehrsdienste in der EU - die Richtlinien 2014/92/EU (die so genannte Zahlungsbilanzrichtlinie)(8) und die Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 (die so genannte Single Euro Payments Area (SEPA) Verordnung)(9) - und den diesbezüglichen Ansatz der einzelnen Mitgliedstaaten(10).

Der Antragsgegner hebt ferner hervor, dass die Klassifizierung des betreffenden direkten Online-Sparkontos als "Zahlungskonto" erhebliche nachteilige Auswirkungen in der Praxis hätte, wie z.B. die Benachteiligung des direkten Online-Sparkontos gegenüber dem herkömmlichen Sparkonto, das nicht als solches gemäß 31 Abs. 1 BWG klassifiziert ist(11), beträchtliche Mehrkosten für die Kreditinstitute ohne entsprechenden Nutzen für den kreditgebenden Sektor, systemische Inkohärenzen innerhalb der EU-Zahlungsvorschriften und eine Untergrabung des Unterschieds des Einlagengeschäfts und des Girogeschäfts bei Strukturierungsbanktransaktionen.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es einige Arten von Abschlüssen gibt, die nicht in den Anwendungsbereich der Direktive 2007/64 fallen. Sie ist vor diesem Hintergund der Ansicht, dass die Sparbücher in erster Linie eine Sicherungsfunktion haben und prinzipiell nicht für den Zahlungsverkehr genutzt werden, wie dies bei dem betreffenden direkten Online-Sparkonto der Falle ist.

Sie weist darauf hin, dass der Gedanke eines Sparbuchs auch durch den Text einiger Bestimmungen der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92 unterstützt wird, und unterstreicht, dass gewisse Reaktionen in den Richtlinien der Kommisison nicht eindeutig sind, und weist darauf hin, dass diese Richtlinien auf jeden Fall nicht verbindlich sind. Nach Ansicht der Kommisson enthält der Text der RL 2007/64 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausdruck "Zahlungskonto" nicht das betreffende direkte Online-Sparkonto abdeckt.

Er erinnert ferner daran, dass der Zweck der Datenschutzrichtlinie 2007/64 darin besteht, dem Nutzer von Zahlungsdiensten bestimmte Sicherheitsrechte einzuräumen: In der Präambel und in den Statuten des Titel IV der RL 2007/64 heißt es unter Randnummer 47, dass die der RL 2007/64 unterliegenden Abschlüsse bestimmte Mindestbedingungen für die geordnete Verwaltung und Abrechnung von Zahlungstransaktionen haben. Nach Auffassung der Kommisson würde ein solcher Verbraucherschutz verweigert, wenn der Begriff "Zahlungskonto" eng im Sinne der Direktive 2007/64 ausgelegt würde.

Ausgehend davon bin ich zu dem Schluss gekommen, dass das betreffende direkte Online-Sparkonto nicht als unter den Konzept des "Zahlungskontos" gemäß Artikel 4 Absatz 14 der Direktive 2007/64 fallen kann. Ich bin bereit zuzugeben, dass die reine Benennung eines Depots, z. B. als "Sparkonto", an sich nicht ausschlaggebend dafür ist, ob ein solches Depot ein "Zahlungskonto" im Sinn der RL 2007/64 ist, sondern dass die spezifischen Charakteristika der Rechnung, einschließlich ihrer Aufgaben und Zielsetzungen, berücksichtigt werden müssen.

Entscheidend für die Klassifizierung eines Depots als "Zahlungskonto" im Sinn der Direktive 2007/64 ist jedoch, ob ein solches Depot eine direkte Mitwirkung am Zahlungsverkehr mit Dritten beinhaltet. Deshalb bin ich der Ansicht, dass das betreffende direkte Online-Sparkonto nicht unter die Definition eines "Zahlungskontos" gemäß der Datenschutzrichtlinie 2007/64 fallen kann.

Wie aus Nummer 3 der Stellungnahme ersichtlich ist, wird in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 der Ausdruck "Zahlungskonto" als "Konto auf den Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdiensten, die für die Durchführung von Zahlungstransaktionen verwendet werden" bezeichnet. In dieser Begriffsbestimmung selbst wird nicht auf die spezifischen Eigenschaften oder Kontentypen Bezug genommen, die als unter diese Begriffsbestimmung fallen können.

Stattdessen werden in dieser Begriffsbestimmung Ausdrücke ( "Zahlungsdienstnutzer" und "Zahlungsverkehr") verwendet, die wiederum in anderen Punkten des Artikels 4 der RL 2007/64 festgelegt sind. Daher ist die Begriffsbestimmung des Zahlungskontos im Lichte der anderen Begriffsbestimmungen dieser Bestimmung und der Artikel 2 und 3 dieser Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen, die im Allgemeinen ihren Umfang berühren.

Insbesondere wird der Ausdruck "Zahlungsdienstnutzer" in Artikel 4 Absatz 10 der RL 2007/64 als "eine physische oder rechtliche Einheit, die einen Zahlungsdienst als Zahlungspflichtiger oder Begünstigter oder in beiden Funktionen in Anspruch nehmen kann" bezeichnet. Die Begriffsbestimmung des "Zahlungsdienstnutzers" in Artikel 4 Absatz 10 der RL 2007/64 ist nicht eindeutig, da sie bestimmt, dass die eine Zahlungsdienstleistung in Anspruch nehmende Partei entweder der Auftraggeber oder der Begünstigte oder beide sein kann.

In Artikel 4 Absatz 5 der RL 2007/64 wird der Ausdruck "Zahlungsverkehr" als "Zahlungsverkehr" und in Artikel 31 als "Zahlungsverkehr" designiert. Die Begriffsbestimmung für "Zahlungsverkehr" in Artikel 4 Absatz 5 der RL 2007/64 ist auch dann unklar, wenn sie getrennt betrachtet wird. Zum einen könnte es so interpretiert werden, dass es zwei Persönlichkeiten geben muss, und zwar einen "Zahler" und einen "Zahlungsempfänger"; im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 10 der Direktive 2007/64 bestimmt Artikel 4 Absatz 5 der Direktive 2007/64 nicht ausdrÃ?

Auf der anderen Seite könnte davon ausgegangen werden, dass die einzige Voraussetzung eine vom Auftraggeber oder Begünstigten eingeleitete Maßnahme zur "Bereitstellung, Übertragung oder Entnahme von Geldern"(15) ist, ohne anzugeben, ob eine solche Übertragung zwischen zwei Girokonten derselben Personen möglich ist, wie im Falle des im Hauptinsolvenzverfahren in Frage kommenden Zwischenschrittes, der den Geldtransfer zwischen dem direkten Online-Sparkonto und dem Referenzgirokonto betrifft.

Darüber hinaus sieht Artikel 2 der Direktive 2007/64 mit dem Titel "Geltungsbereich" vor, dass diese Direktive "für Zahlungsdienstleistungen innerhalb der[Union]" anwendbar ist. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Direktive ist der Begriff "Zahlungsdienst" als "jede im Anhang genannte kommerzielle Tätigkeit" zu verstehen. In Ziffer 2 dieses Anhängers wird insbesondere von "Dienstleistungen, die Bargeldbezüge von einem Zahlkonto ermöglichen"(17) gesprochen.

Die Formulierung dieser Vorschrift basiert offenbar auf Übertragungen direkt vom Zahlungsmittel. Darüber hinaus verweist Ziffer 3 des Anhängers der RL 2007/64 auf: "Ausführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Überweisung von Geldern auf ein Zahlungsverkehrskonto beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Benutzers oder bei einem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister: - Durchführung von Einzugsermächtigungen, einschließlich Einmaleinzugsermächtigungen; - Durchführung von Zahlungsverkehrsabwicklungen mittels einer Zahlkarte oder eines gleichwertigen Finanzinstruments; - Durchführung von Banküberweisungen, einschließlich Daueraufträgen"(18).

Vereinzelt könnte die in Nummer 3 des Anhänge enthaltene Kursivschrift so interpretiert werden, dass Dritte nicht unbedingt in den Zahlungsverkehr einbezogen werden müssen, damit es ein konzeptionelles "Zahlungskonto" gemäß Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 geben kann. Auf diesen Abschnitt schließen sich jedoch drei Spiegelstriche mit Begriffen an, in denen die Übertragung von Geldern von oder auf ein Zahlungsverkehrskonto immer eine direkte Wechselwirkung mit einem Dritten beinhaltet (Lastschriften beinhalten "Belastung des Zahlungsverkehrskontos des Zahlers"(19), die Nutzung von Zahlungsverkehrskarten oder die Durchführung von Banküberweisungen, zum Beispiel durch Daueraufträge(20)).

Der 4 Absatz 14 der RL 2007/64 gibt keine klare Auskunft darüber, ob das betreffende direkte Online-Sparkonto für die Zwecke dieser Vorschrift als "Zahlungskonto" anzusehen ist. In diesem Zusammenhang geben die Vorarbeiten zur Verordnungsvorlage 2007/64 keine schlüssige Auskunft über die dem Konzept des "Zahlungskontos" in Artikel 4 Absatz 14 der Verordnungsvorlage 2007/64 zugrundeliegende Willensfrage des Gesetzgebers.

In gewissem Maße unterstützen sie jedoch die Ansicht, dass gewisse Typen von Sparbüchern nicht in den Geltungsbereich dieser Direktive gehören. Im Kommissionsvorschlag wurde der Ausdruck "Zahlungskonto" als "Konto im Auftrag eines Zahlungsdienstleisters, der ausschliesslich für den Zahlungsverkehr verwendet wird" definiert(24). Darüber hinaus wurde der Ausdruck "Sparkonto" im Rahmen der in diesem Richtlinienvorschlag über die Bereitstellung von Mitteln auf einem Zahlungsverkehrskonto festgelegten Regeln verwendet, um sicherzustellen, dass diese Regeln "keine Belastungen von Sparbüchern betreffen, für die explizite Absprachen über die Mittelverwendung getroffen wurden"(25).

Die EZB hat in ihrer diesbezüglichen Mitteilung darauf verwiesen, dass die Begriffsbestimmung des Zahlungskontos und der Bezug auf das Sparkonto präzisiert werden sollten(26). In der ersten Lesung seines Entwurfs schlug das Europaparlament vor, die Bestimmung, die sich auf das "Sparkonto" bezog, zu streichen, da "Sparkonten ohnehin nicht als Zahlungskonten angesehen werden, es ist nicht notwendig, sie zu regeln"(27).

Darüber hinaus schlägt das Europäische Parlaments vor, die Begriffsbestimmung des Zahlungskontos wie folgt abzuändern: "ein Bankkonto im Auftrag eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdiensten, die für den Zahlungsverkehr verwendet werden"(28). In der Endfassung des Textes wurde der Begriffsbestimmung von "Zahlungskonto" das Stichwort "Ausführung" angefügt und die Bestimmung über "Sparkonto" aufgehoben.

Diese können verwendet werden, um die Ansicht zu untermauern, dass jede Kontoart einzeln bewertet werden muss und dass daher gewisse Typen von Sparbüchern unter den Konzeptbegriff "Zahlungskonten" im Sinn von Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 fällt, aber sie befassen sich nicht explizit mit direkten Online-Sparkonten der im Hauptinsolvenzverfahren in Frage kommenden Kontoart.

34. 6. weist sie in ihren Leitfäden auf bestimmte Fragestellungen hin, dass ein "Sparkonto", auf dem der Halter uneingeschränkt Ein- und Ausgaben tätigen kann, als "Zahlungskonto" im Sinn der RL 2007/64 zu betrachten ist, nicht aber als "Festgeld", da der Halter keine fristgerechten Entnahmen tätigen kann, ohne einen Zinsausfall zu erlitten oder Strafzahlungen zu entrichten.

Ausgehend davon ist daher nicht eindeutig, ob die Anforderung in Bezug auf das betreffende direkte Online-Sparkonto, dass Übertragungen von diesem Depot nur auf das Referenzdepot und nicht auf Dritte möglich sind, eine Einschränkung ist, die die Klassifizierung dieses Kontos als "Zahlungskonto" ausschließt. Meiner Ansicht nach liefern einige zusammenhängende Vorschriften der RL 2007/64 und anderer Rechtsvorschriften innerhalb des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienstleistungen entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass das betreffende Online-Direktkonto nicht in den Anwendungsbereich des Begriffs "Zahlungskonto" gemäß der RL 2007/64 faellt.

Die Überprüfung der einschlägigen Vorschriften der RL 2007/64 zeigt, dass eine Auszahlung an einen Dritten unerlässlich ist, damit ein Bankkonto ein "Zahlungskonto" im Sinn der RL 2007/64 bilden kann. Einige Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Direktive 2007/64 verlangen, dass Gelder von oder auf das Zahlungsverkehrskonto an Dritte transferiert werden.

Die vorstehend in Artikel 4 Absatz 7 der RL 2007/64 enthaltene Begriffsbestimmung des "Zahlers" ("ein Zahlungsbefehl von diesem Zahlkonto ist zulässig")(33) und die Begriffsbestimmung des "Valutadatums" in Artikel 4 Absatz 17 der RL 2007/64, die "das Datum angibt, an dem ein Zahlungsverkehrsdienstleister zur Zinsberechnung verwendet wird, wenn ein Betrag einem Zahlkonto gutgeschrieben oder belastet wird"(34), macht dies deutlich.

Einige Bestimmungen der RL 2007/64 über die Zahlungsmittelkonten zeigen auch, dass ein Zahlungsmittelkonto die Fähigkeit vorsieht, einen Betrag direkt dem Zahlungsmittelkonto gegenüber Dritten gutzuschreiben oder direkt von diesem abzubuchen(35). Das zeigt sich auch in einigen Bestimmungen der RL 2007/64, die die Sicherung des Zahlungsverkehrskontos infolge von Direktzahlungen mit Dritten sicherstellen, wie z.B. die Rückerstattung von Geldbeträgen auf das Zahlungsverkehrskonto im Falle von nicht autorisierten, nicht ausgeführten oder falsch ausgeführten Zahlungsvorgängen(36).

Die Klassifizierung des betreffenden direkten Online-Sparkontos, auf das keine Gelder direkt von oder an Dritte übertragen werden können, als "Zahlungskonto" würde daher die Geltung dieser Bestimmungen unwirksam machen. Der Richtlinienvorschlag 2007/64 (als Nachfolger der Direktive 2015/2366(37)) ist

Wie in der Präambel der RL 2007/64 unter Randnummer 4 dargelegt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ein zeitgemäßer und einheitlicher Rechtsrahmen für Zahlungsverkehrsdienste auf der Ebene der[Union] festgelegt wird". Der sechste Begründungsgrund der Präambel der RL 2015/2366 besagt auch, dass der Gesetzgeber der Union die harmonisierte Umsetzung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleisten wollte(39).

Mehrere Akte innerhalb des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste beinhalten eine Begriffsbestimmung für "Zahlungskonto" nach dem Vorbild von Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64. Zu diesen Maßnahmen zählen die Verordnungen Nr. 260/2012 (die so genannte Single Euro Payments Area (SEPA)-Verordnung)(40), die Verordnungen (EU) 2015/751 über die Interbankengebühren für kartenbasierte Zahlungsvorgänge(41) und die Empfehlungen 2011/442/EU der Kommisison für den Kontozugang mit Basiszahlungsfunktionen (das "Basiskonto")(42), die zusammen mit der Verordnungsvorlage 2007/64(43) zu handhaben sind.

In der Tat beinhalten einige Gesetze Verweise auf die Begriffsbestimmung des "Zahlungskontos" in Artikel 4 Absatz 14 der Direktive 2007/64 (jetzt Artikel 4 Absatz 12 der Direktive 2015/2366)(44). Ein wichtiger Rechtsakt im Rechtsrahmen der Union für Zahlungsdienstleistungen ist vor allem die Datenschutzrichtlinie 2014/92 (die so genannte Zahlungsbilanzrichtlinie)(45). Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie 2014/92 ist ein "Zahlungskonto" ein "Konto, das auf den Namen eines oder mehrerer Kunden geführt und für die Durchführung von Zahlungstransaktionen verwendet wird".

Das ist fast gleichbedeutend mit der Begriffsbestimmung des Zahlungskontos in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64, mit der Ausnahme, dass das in der letztgenannten RL benutzte Begriffswort "Zahlungsdienstnutzer" in der ersten RL durch das Begriffswort "Verbraucher" abgelöst wurde, das den inhaltlichen Teil der Begriffsbestimmung nicht verändert, sondern den Gegenstandsgegenstand der entsprechenden RL zu widerspiegeln vermag.

Die drei Mindestbedingungen für Zahlungsverkehrskonten im Rahmen der genannten Direktive beinhalten unter anderem die Einlage von Geldern auf ein Zahlungsverkehrskonto, die Auszahlung von Geldern von einem solchen Depot und die Durchführung und Entgegennahme von Zahlungstransaktionen, einschließlich Banküberweisungen, an und von Dritten"(47).

Daher sollten die in der RL 2014/92 für den Begriff des "Zahlungskontos" festgelegten Bedingungen bei der Interpretation dieses Konzepts in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 miteinbezogen werden. In Anbetracht dessen bin ich der Ansicht, dass das betreffende direkte Online-Sparkonto nicht in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen kann, da es über "eingeschränktere Funktionen" verfügt, d.h. es dem Inhaber nicht erlaubt, den Zahlungsverkehr mit und von Dritten durchzuführen und zu empfangen.

Hauptanliegen der RL 2007/64 ist gemäß ihrer sechzigsten Begründung die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Zahlungsverkehrsdienste. Darüber hinaus unterstützen, wie der Rechnungshof feststellt, mehrere Erwägungen in der Präambel der RL 2007/64 das Bestreben, den Verbraucher als Empfänger von Zahlungsdiensten zu schützen. In Anbetracht dessen bin ich der Ansicht, dass die Interpretation des in Artikel 4 Absatz 14 der RL 2007/64 enthaltenen Ausdrucks "Zahlungskonto", der das betreffende direkte Online-Sparkonto nicht abdeckt, nicht im Widerspruch zu den mit dieser richt....

Weil das Referenz-Konto als Zahlungsverkehrskonto zu bezeichnen ist, ist ein "doppelter Schutz" der Konsumenten gegenüber dem betreffenden direkten Online-Sparkonto nicht erkennbar, wenn alle Zahlungen an Dritte über das Referenz-Konto abgewickelt werden müssen(50). Vor diesem Hintergrund empfehle ich dem Gericht, auf die vom Oberster Gericht (Österreich) gestellte Anfrage wie folgt zu antworten: Artikel 4 Absatz 14 der Direktive 2007/64/EG des Europaparlaments und des Rats vom 16. Juni 2007 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermarktung von Kraftfahrzeugen (ABl. 2007/64/EG, S. 1).

Das Online-Sparkonto, auf das ein Verbraucher im Telebankgeschäft (mit täglichem Fälligkeitsdatum und ohne ausdrückliche Beteiligung der Bank) im Namen des Telebankgeschäfts (ein Konto korrent in Österreich) ein- und auszahlen kann, fällt nicht unter die Definition eines "Zahlungskontos" gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnungsvorschrift 97/7/7/EG und Artikel 2 Nummer 3 der Verordnungsvorschrift 97/5/EG.

Der Geltungsbereich der genannten Direktive erstreckt sich daher nicht auf 4 Absatz 14 der Direktive.

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