Schufafreie Kredite

Leistungspunkte der Schufafreie

Die Schufafreie Kredite: Informationen über Kredite, auch ohne Schufa, von Experten. Die MAXDA bietet die Vermittlung von schöpfungsfreien Darlehen an. Der Vorteil des schöpfungsfreien Kredits. Inwiefern funktioniert der schöpfungsfreie Kredit? Dabei ist die Schufa-Abfrage eine elementare Komponente und wird bei jeder Art von Kreditprüfung durchgeführt.

Werbekonzept der Anbieter: Schufaftfreie Kredite können in die Kostensituation einmünden.

Bei Krediten ohne Schufa-Audit empfiehlt die Konsumentenberatung Vorsichtsmaßnahmen. Die Konsumenten sollten keine Kredite ohne Schufa-Audit aufnehmen. Dies ist die Empfehlung der Thüringer Verbraucherberatungsstelle. Manche Provider inserieren im Netz mit der Tatsache, dass sie keine Angaben über die Fähigkeit und Bereitschaft zur Rückzahlung an den Schufa-Informationen erfragen. Allerdings müssen die Konsumenten lange auf eine Kreditverpflichtung gewartet haben und riskieren eine Mehrkostenfalle.

Gegenwärtig klagt der Verbraucherschutzbund gegen einen dieser Dienstleister. Anstelle eines Kreditangebots bekommen die Konsumenten nach Angaben der Verbraucherschützer eine Nachnahme-Kreditkarte, die mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist. Wenn sie die Karte ablehnen, bekommen sie Zahlungsanweisungen von einem Rechtsanwalt.

Amt liches Gericht Hamburg Entscheidung 06.11.2004

Domainrecht: Markenerschöpfung - "schufafreierkredit. de" Im Streitfall..... Das Berufungsverfahren der Klägerin gegen das vom 2. April 2003 ergangene Gericht des Landgerichtes Hamburg, Bürgerliche Kammer 15, wird abgewiesen. Der Antragsteller übernimmt die Gebühren für das Beschwerdeverfahren. und entscheidet: Der Antragsteller ist die größte in Deutschland tätige Kreditsicherungsorganisation, deren Dienstleistungen im Rahmen der Bonitätsprüfung unter dem Stichwort SCHUFA bekannt sind.

Die Beklagte stellt auf mehreren Websites Kredite im Netz zur Verfügung, deren Zuteilung nicht von Informationen der SCHUFA abhängig sein sollte. Die Beklagte verwendet in diesem Kontext zusammengesetzte Wörter, die mit dem Wort SCHUFA zusammengesetzt sind, sowohl für Internet-Domainnamen als auch für Methatags. Die Klägerin beschwert sich über dieses Vorgehen unter Bezugnahme auf den Schutze ihrer wohlbekannten Handelsmarke oder ihres Handelsnamens als Verletzung einer Handelsmarke.

Die Beklagte hatte das LG mit Zwischenverfügung vom 03.02.2003 auf Verlangen der Klägerin zunächst mit einer einstweiligen Anordnung unterlassen. Als Reaktion auf den Teileinwand des Beklagten hat das LG seine einstweilige Anordnung in seinem Beschluss vom 2. April 2003 nur teilweise bestätigt, sie aber durch Ablehnung des Verfügungantrags größtenteils widerrufen, und zwar insoweit, als dem Beklagten zunächst untersagt worden war, im Geschäftsverkehr im Rahmen von Finanzdienstleistungen im Drohgebetrieb mit den gebräuchlichen Ordnungsmitteln Internet-Domainnamen kreditfrei zu verwenden.

die bargeldlose. die bargeldlose. die bargeldlose. die bargeldlose. die bargeldlose. die sofortige bargeldlose. die bargeldlose. die bargeldlose. die bargeldlose. die Verwendung von zwei. der Begriff "SCHUFA" in Verbindung mit anderen Komponenten wie der sogenannten "SCHUFA". Metadaten im Quelltext von Websites mit Finanzdienstleistungsangeboten zu nutzen, insbesondere "Schufafreie", "schufafrei", "schufafreie", "Barkredit ohne Schufa" und "Bargeld ohne Schufa".

Die form- und fristgemäß eingereichte Beschwerde der Klägerin ist dagegen gerichtet, und sie verfolgt ihren Antrag auf ein diesbezügliches Verbot in zweiter Instanz. Für die Klägerin ist dies eine wichtige Voraussetzung. Die Beschwerde des Antragstellers begründet keine andere Ehrung. Der Anmelder ist nicht in der Lage, dem Beklagten die Benutzung der fraglichen Bezeichnungen zu verbieten, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der verlängerte Schutzbereich einer wohlbekannten Handelsmarke oder eines Handelsnamens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder § 15 Abs. 3 MarkenG zugunsten der Bezeichnung SCHUFA in Frage steht.

Aus eigener Erfahrung kann der Bundesrat erkennen, dass der Terminus SCHUFA ein bekannter Name ist. Es ist unerheblich, ob dem Publikum die zur Identifizierung der von der Klägerin erbrachten Leistungen verwendete Wortmarke bekannt ist oder ob die Öffentlichkeit in erster Linie mit dem Firmennamen der Klägerin, der das jeweilige Unter-nehmen identifiziert, bekannt ist.

Die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nach 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 15 Abs. 3 Markengesetz weichen in den für die Entscheidungsfindung in diesem Fall relevanten Gesichtspunkten nicht voneinander ab. Dadurch ist nahezu die gesamte deutsche Population mit dem Terminus SCHUFA vertraut, denn nahezu jeder Erwachsene hat ein Girokonto und musste bei seiner Gründung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2) unterschreiben.

Der Anmelderin stehen nach eigenen Informationen 299 Millionen Individualdaten von 57 Millionen Menschen zur Verfügung. Die Begründung der Beklagten, ob der SCHUFA-Begriff auch im Zusammenhang mit "Finanzdienstleistungen" (und nicht nur "Bereitstellung von Informationen über die Bonität von Dritten" oder "Kreditrisikoschutz") bekannt ist, ist daher irrelevant. Der Antragsteller hat die Geschäftstätigkeit in den sich überlappenden Leistungsbereichen nicht begründet.

Außerdem war die am 23. Februar 1998 registrierte Schutzmarke (Anlage ASt1 und ASt2) am Ende der Anhörung vor dem Bundesrat nicht mehr innerhalb der Nachfrist für die Benutzung des § 25 Abs. 2 MarkenG. Aus der Entscheidung "Davidoff/Durfée" des EuGH (EuGH WRP 03, 370, 373 - Davidoff/Gofkid Durfée) nimmt der Bundesrat für den Geltungsbereich von 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Feststellung auf, dass die vom BGH befürwortete Inanspruchnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf die Formulierung die Geltung von § 14 Abs. 3 MarkenG nicht berührt.

Auch im Bereich der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit (BGH WRP 02, 694 ff - EVIAN/Revian) ist das MarkenG tätig, ohne dass ein Rückgriff auf den § 3 UWG erforderlich ist. MarkenG kann daher nichts anderes zur Anwendung kommen, zumal die Interpretation dieser Regel an keine Direktive bindet. Wenn es sich jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin um die sieben Internet-Domains im Sinne des Entsorgungsantrags vom I. handelt, gibt es keine charakteristische Nutzung der Benennung SCHUFA.

Die Benutzung der angemeldeten MarkenG in der als Verletzungshandlung bezeichneten Fassung ist zeichenbasiert und weist daher auf die Herkunft hin (EuGH WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; EuGH WRP 2002, 664 - HÖlterhoff; EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc ), d.h. die Benutzung im Zusammenhang mit dem Produktverkauf in jedem Fall auch zur Abgrenzung der Waren eines Unternehms von denen anderer (BGH WRP 2002, 982, 9832 - FRÜHSTÜCKSDRINK I.);

Daher richtet sich die Fragestellung, ob Art. 5 Abs. 1 und 2 der Markenrichtlinie (entsprechend 14 Abs. 2 Markengesetz) Anwendung findet, danach, ob die Wortmarke zur Unterscheidung der Waren oder Leistungen eines konkreten Unternehmers, nämlich als Wortmarke, oder für andere Zwecke verwendet wird ( 38 der Deenik-Entscheidung; 16 der Hölterhoff-Entscheidung und 54 der ARESENAL Football Clubs plc-Entscheidung).

Nach Ansicht des EuGH wird die Gemeinschaftsmarke in der Entscheidung "Hölterhoff" für andere Zwecke verwendet, vor allem wenn sich der Dritte im Laufe eines Verkaufsgespräches mit einem auf dem jeweiligen Gebiet kompetenten potenziellen Käufer auf die Gemeinschaftsmarke bezieht, dieser Verweis dient nur dazu, den potenziellen Käufer, der mit den Eigenschaften der von der fraglichen Gemeinschaftsmarke erfassten Waren vertraut ist, über die Eigenschaften der angebotenen Waren zu unterrichten, und der Verweis kann vom potenziellen Käufer nicht als Herkunftshinweis der Waren aufgefasst werden (siehe erneut Absatz 1).

Schon jetzt ist diese Bedingung der Unterscheidungskraft nicht oder nur unzureichend geklärt, obwohl die angreifenden Internet-Domains die geschützte Benennung SCHUFA in vollem Umfang in jedem Fall so beinhalten, dass die berühmte Benennung auch in der Öffentlichkeit als solche anerkannt wird. Der Antragsteller geht bereits davon aus, dass die Anforderungen nicht in jeder Beziehung anwendbar sind, wenn er der Ansicht ist, dass die Nutzung von Domainnamen - von wenigen Ausnahmefällen einmal mehr - in der Praxis eine anzeigende Wirkung auf die Herkunft des Domainnamens oder eine Unterscheidungsfunktion gegenüber dem Unternehmen hat und somit eine Nutzung des Namens ist.

Dagegen argumentieren Irngerl/Rohnke (MarkenG, 14 Abs. 65) zu Recht, dass diese Fragestellung (nur) auf der Grundlage der Natur und des Inhalts des jeweiligen Domain-Namens und der daraus resultierenden öffentlichen Meinung bewertet werden kann. Die Klägerin stimmt zu, dass Domain-Namen in den meisten FÃ?llen eine charakteristische Rolle in der modernen GeschÃ?ftswelt spielen, was sich auch in der Tatsache ausdrÃ?ckt, dass Unternehmen im Allgemeinen unter ihrem Firmennamen im Netz erreichbar sind.

Seit der von der Klägerin angeführten Entscheidung "1001buecher. de" des Dritten Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hanse (MarkenR 01, 213 ff.) (3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hanse) (MarkenR 01, 213 ff.) hat die Jurisprudenz zudem weitere Differenzierungen im Rechtsgebiet des Domain-Namenrechts erfahren, und zwar nicht zuletzt durch die Berufungsentscheidung des BGH "mitwohnzentrale. de" (BGH GRUR 01, 1061 ff.). Diese Überlegungen treffen auch im konkreten Einzelfall zu, obwohl die Domain-Namen hier eine uns bekannten Namen beinhalten und die SCHUFA zweifellos - neben anderen Gesichtspunkten - einen gewissen Grund für den Internet-Interessierten anbietet, sich das angebotene Produkt hinter diesen Domain-Namen genauer anzusehen.

Die genannten Sachverhalte begründen jedoch kein Alkoholverbot, so dass sie die " Unverwechselbarkeit oder den Ruf der bekannt gewordenen Marken ohne triftigen Anlass " im Sinne des 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz nicht in missbräuchlicher Weise ausnutzen oder schädigen können. Die Frage kann sein, ob die fraglichen Domänennamen der Öffentlichkeit den Anschein von generischen Namen erwecken.

Im Gegenteil, Benennungen wie die von der Klägerin angefochtenen Domänennamen suggerieren der Öffentlichkeit, dass sie z.B. für so genannte Internetportale oder ein Recherchenangebot bestehen, über das der Zugriff auf bestimmte Dienstleistungskategorien ermöglicht werden soll. Bei dem Internetnutzer, der die Dienstleistungen des Befragten noch nicht kannte, ist davon auszugehen, dass er sich beispielsweise über die erwähnten Internetdomains einen Überblick über "schöpfungsfreie" Gutschriftenangebote verschiedener Provider verschaffen oder von dort auf die Internetseiten dieser Provider wechseln könnte.

Die in den attackierten Internet-Domainnamen gebräuchlichen Begriffe - ebenso wie der Terminus "Hausfrauenkredit" - bedeuten eine gewisse Form von Kredit, die von diversen Anbietern offeriert wird. Daher kennt der Traffic solche Domainnamen in der Regel nicht und auch nicht die Markierung des Dienstleistungsangebots eines bestimmten Unternehmens. Dies wird dadurch gestützt, dass der Ausdruck SCHUFA in der Sichtweise der maßgeblichen Öffentlichkeit heute weitgehend von einer Verbindung zu einem bestimmten Unter-nehmen ( "Antragsteller") getrennt ist und stattdessen in der Form einer Beschreibung eines bestimmten Kreditvergabeverfahrens aufgefasst wird (siehe unten).

Auch wenn man entgegen dem Vorgenannten von einer Unterscheidungskraft der beanstandeten Domainnamen ausgehen würde, gäbe es dennoch keinen Verstoss gegen die §§ 14 Absatz 2 Nr. 3 und 15 Absatz 3 MarkenG. In diesem Falle ist der Beklagte nach 23 Abs. 2 Markengesetz berechtigt, "ein mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen gleiches oder ihr ähnlich wirkendes Kennzeichen als Hinweis auf die Eigenschaften oder Qualitäten von Waren oder Dienstleistungen, namentlich deren Beschaffenheit, Qualität, Zweckbestimmung, Wertigkeit, geografische Herkunft oder den Zeitpunkt ihrer Erzeugung oder Leistung" zu verwenden, ohne dass der Anmelder berechtigt ist, diese zu verbieten.

Die Beklagte benutzt den Terminus SCHUFA in den angefochtenen Domainnamen, um damit das Produkt zu beschreiben, d. h. eine bestimmte Kreditart im Sinn einer "negativen Abgrenzung" zu den Kreditgeschäften zu bezeichnen, bei denen - wie in der Regelfall - die Leistungen des Antragstellers genutzt werden. Auf diese Weise benutzt der Befragte bei der Nutzung der Marken- oder Firmenlogos des Anmelders nur eine in Deutschland - entgegen der aktuellen Gesetzeslage - "naturalisierte" Sprache.

Eben weil ein (fehlerfreier) SCHUFA-Bericht in Deutschland zu einer quasi offiziellen "Bescheinigung" im Rahmen der Beschaffung von Kreditwürdigkeitsinformationen geworden ist und niemand in der ernsthaften Geschäftswelt sie ignorieren kann, bezeichnet der Ausdruck Schuaf in der Sicht weite Kreise der Zielgruppe ein Harmlosekriterium für die Vergabe von Krediten. Dementsprechend begreift die Öffentlichkeit den Ausdruck "schöpfungsfrei" oder "ohne Schöpfung" als Gewährung von Krediten ohne die "üblichen Hindernisse", die sich für potenzielle Kreditnehmer mit fragwürdiger Kreditwürdigkeit bei namhaften Kreditanstalten ergeben.

Grundsätzlich ist der Öffentlichkeit auch bekannt, dass die mit der Vergabe eines "ungedeckten" Kredits verbundene gestiegene Risikosituation in der Regelfall durch zusätzliche finanzielle oder andere Nachteile ausgeglichen werden muss. Damit ist eine Erwähnung des Anmelders als Unterfangen oder seiner Wortmarke assoziiert (reflexiv), ist aber ohnehin nicht in seiner unverwechselbaren Eigenschaft, sondern als Stichwort zur Bezeichnung einer bestimmten Dienstleistungsart gedacht.

Ebenso wenig kann jedoch (2) die "Bezugnahme auf die Marke...." als Verweis auf die Handelsmarke aufgefasst werden, da es sich genau um das Gegenteil auswirkt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Verweis ausschließlich dazu dient, (3) "potenzielle Verbraucher über die Eigenschaften des ihnen zum Verkauf angebotenen Produkts zu unterrichten, die mit den Eigenschaften der von der betroffenen Handelsmarke erfassten Waren vertraut sind".

"Darüber hinaus korrespondiert dieses Resultat mit dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit längerem bekannten Erfahrungsprinzip, dass auch ein in der Form einer Handelsmarke verwendeter Begriff, der entweder einen reinen Oberbegriff repräsentiert oder zumindest nach allgemeingültigem Sprachverständnis einen deskriptiven Charakterscharakter hat, von der Öffentlichkeit in der Regel nur als sachlicher Hinweis zur Information der Öffentlichkeit und nicht als Herstellerbezugshinweis verstanden wird (siehe nur: BGHZ 139, 590, 665 " Fläminger" m.w.).

Rechtsrelevante Differenzen sind jedoch vom Bundesrat in keinem Falle zu erkennen, wenn die Markierung nicht kritisiert wird. Allerdings entsteht der aktuelle Sachverhalt auch dann nicht, wenn die potentiellen Käufer des Befragten besondere Angst vor SCHUFA-Informationen haben. Auch in der gegenwärtigen Tatbestandskonstellation ist die Beklagte auf die Verwendung des Schutzbegriffs in Abhängigkeit davon gestellt, so dass allein aus diesem Grunde die Verwendung nicht im Widerspruch zu "guten Sitten" im Sinne von v. v. v. steht.

Der § 23 MarkenG. Die Beklagte hat eindrucksvoll argumentiert, dass sie sich nicht auf Ausdrücke wie "ohne Kreditauskunft" oder "ohne Kreditauskunft" stützen kann, da auch sie solche Informationen erhält, was offensichtlich ist. Sie befolgen nur nicht den strengen SCHUFA-Kurs. Genau damit will und darf sich der Befragte vom Bewerber abgrenzen.

Daher sind die vom Antragsteller angeführten Fälle von "Kredit ohne externe Kreditinformationen" und "Kredit ohne Kreditagentur" auch nicht geeignet, die Besonderheit der vom Antragsgegner erbrachten Leistung zu erläutern. Möglicherweise sind die vom Antragsteller "www.punctual-arrival-without-deutsche-bahn.de" oder "www.thirstlöschen-witne-coca-cola.de" erstellten Domainbeispiele inakzeptabel. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Firmennamen hier ohne Nachteile weggelassen werden können ("Cola" statt "Coca Cola" oder "Bahn" statt "Deutsche Bahn"), während genau dies mit der SCHUFA - aufgrund der speziellen deskriptiven Aussagekraft - nicht praktikabel möglich ist.

In der " BMW/Deenik " -Urteil des EuGH war auch ein Autohaus auf die Bezeichnung " BMW " zur Bezeichnung seines Leistungsspektrums in der Schweiz und in Deutschland als BMW-Fachbetrieb nicht verpflichtet. Der EuGH hat mit dieser gerichtlichen Verfügung endgültig eingeräumt, dass es in einigen Faellen nahezu nicht moeglich ist, die Kundschaft ueber eine Fachrichtung ohne die Benutzung einer spezifischen Handelsmarke zu informieren (EuGH GRUR In. 99, 438, 442 - BMW/Deenik).

Damit können aber keine anderen Prinzipien mindestens auf "genreähnliche Begriffe" angewendet werden - und das sieht die SCHUFA als große Transportanteile -, wenn man nicht zu Bewertungswidersprüchen kommen will. Für die Nutzung der angefochtenen Benennungen als Domain-Namen gilt dieser Grundsatz in Verbindung mit § 23 Nr. 2 MarkenG ebenfalls.

Weil diese Öffentlichkeit aus dem Blickwinkel der maßgeblichen Öffentlichkeit nicht unbedingt eine unverwechselbare Funktion hat und darüber hinaus die beklagten Namen in ihrer spezifischen Form - wie vorstehend erläutert - als deskriptive Verwendung aufgefasst werden, ist der Bundesrat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in der Lage, Verstöße gegen die guten Sitten im Sinne des 23 Markengesetz auch bei dieser spezifischen Verwendung zu ahnen.

Der Antragsteller muss zustimmen, dass der Beklagte auf die Benutzung des Namens SCHUFA in seinem Domain-Namen verzichtet. Dagegen ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass die Benutzung dieses Begriffes im Zusammenhang mit Domain-Namen mit einer besonderen Schädigung des Antragstellers verbunden ist, auf deren Grundlage der Beklagte - im Falle einer grundlegenden Zulässigkeit im Sinne des 23 Nr. 2 MarkenG - auf eine solche Benutzung unter Verzicht geraten müßte.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Nutzung im Domain-Namen durch das Zinsen aufgrund der Eigenheiten der Situation hier durch das Zinsen, das von der Suchmaschine bei dem Produkt, das das Serviceangebot beschreibt, sicherlich gefunden wird, abgedeckt ist. Aus diesem Grund ist der Bundesrat nicht besonders besorgt, dass die Beklagte eine große Anzahl von Wortskombinationen bei der SCHUFA als Domain-Namen registriert hat.

Im Hinblick auf die Nutzung der angefochtenen Benennungen im Ausgangstext von Websites als Metadaten ergibt sich daraus keine andere rechtliche Situation. Kann der Beklagte seine Leistungen auf den Internetseiten des Internets erbringen, muss er auch in der Lage sein, diese über ein Metatagsystem zu bewerben und solche Fachbegriffe als Indikation für seine Leistungen zu verwenden, deren Nutzung er - wie erläutert - ohne gegen die markenrechtlichen Grundsatzentscheidungen zu verstoßen hat.

Dieser Bedarf ergibt sich ohnehin aus den Eigenheiten des Falles, ohne dass der Bundesrat entscheiden muss, ob die nach § 23 Markengesetz zulässige Nutzung von Benennungen in Metadaten grundsätzlich erlaubt ist. Für die Tatsache, dass sich die tatsächliche Nutzung dieser Metadaten aus anderen Beweggründen, z.B. unter dem Aspekt der Täuschung aus 3 UWG, als unrechtmäßig erweisen könnte - z.B. weil die Vermittlungsagenturen den Rechtfertigungszusammenhang zwischen dem Terminus SCHUFA und den anderen Informationen ("Cash Credit ohne....) in der Werbung nicht in einer Art und Weise wahrnehmen oder auflösen, die zu weiteren Fehleinschätzungen führt - hat der Anmelder nicht ausreichende Fakten vorgelegt.

Die Gefahr der Verwässerung, der Rufschädigung oder der Reputationsausbeutung der Benennung der SCHUFA im Sinne von 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist aufgrund der besonderen Merkmale des vorliegenden Falles aus den dargelegten Beweggründen nicht mit der angefochtenen Benutzung verknüpft. Die Beklagte macht vor allem nicht von der Unverwechselbarkeit der SCHUFA-Marke Gebrauch, sondern verwendet den Begriff nur in seiner im Lauf der Zeit erworbenen deskriptiven Bedeutung.

Auch die Verweisbenutzung schwächt die Marke nicht, denn die Beklagte benutzt sie auch in dem spezifischen Kontext, in den sie sich einfügt und in dem sie sich auch präsentiert, und zwar als Bedingung für die Kreditvergabe. Die offenkundige Intention der Beklagten, sich gegenüber der Klägerin abzuheben, ist bereits ein Hindernis für die Ausnutzung der Reputation.

Schließlich kann der Beklagte sein - durchaus berechtigtes - Kreditinstitut nicht in sinnvoller Weise ohne Bezugnahme auf den Namen des Antragstellers ausweiten. In der Regel werden für jeden (schweren) Kredit SCHUFA-Informationen von Traffic benötigt, so dass genau hier die Besonderheiten des Gegners liegen. Weitere Rechtsgrundsätze können anwendbar sein, wenn der Beklagte den Begriff "krediteschufrei. de Finanzdienstleistungen" im Aufdruck einer seiner Internetseiten als Firmenname ohne Zweifel verwendet.

Dagegen fällt diese Nutzungsart nicht unter die in zweiter Instanz beantragten Ordnungsformen und ist daher keine wesentliche Verletzung. Ebenso wenig kann sich der Anmelder auf 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 oder 2 Markengesetz berufen. Vor allem durch die Formulierungen "schufafrei" oder "ohne schufa" ist auch die Akzeptanz von Geschäftsbeziehungen gering.

Im Gegenteil, die Öffentlichkeit nimmt zur Kenntnis, dass sich das angebotene Produkt des Befragten explizit von dem des Antragstellers unterscheidet und dass er sein Produkt mit den Dienstleistungen des Antragstellers vergleichen möchte.

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