Sondertilgung Kredit Sparkasse

Außerplanmäßige Tilgung Kredit Sparkasse

Wenn das Darlehen für private Zwecke aufgenommen wurde, können die Zinsen nicht abgezogen werden. travel. Hier ist es von Vorteil, wenn in der Rückzahlungsphase des Baukredits plötzlich Mittel zur Verfügung stehen. Die Definition dann Abschluss ist sinnvolle Bestzeitbanken mit günstigen Sondertilgungen Sondertilgungen und KfW-Alternativen hallo! Man liest mit verschiedenen Kreditangeboten immer wieder "freie" Sondertilgungen möglich.

Um schneller wieder schuldenfrei zu sein, ist die Möglichkeit der außerplanmäßigen Tilgung durchaus sinnvoll. Bei Kreditverträgen wird in der Regel eine monatliche Rate vereinbart, die vom Schuldner zu den jeweiligen Terminen zu zahlen ist.

Außerplanmäßige Rückzahlung von Call-Credits

Sie stimmen mit ihrer Hausbank eine maximale Kreditlimite ab und holen bei entsprechendem Anlass einen Teil des Geldbetrages ab. Für den Tageskredit erheben die meisten Kreditinstitute bis zu sechs Monaten keine Bereitstellungsprovision, so dass der Darlehensnehmer sein Bauprojekt in aller Stille realisieren kann. Darüber hinaus bezahlt er nur Zins- und Tilgungszahlungen für den bereits in Anspruch genommenen Kreditbetrag.

Vor dem ersten Mittelzufluss aus dem Tageskredit nehmen die Hausbank und der Darlehensnehmer jedoch Gespräche über den Zins und die Zahlungsweise auf. Abhängig von der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers können die Kreditinstitute als Sicherheit für das Geld auf die Aufnahme des Gesprächskredits in das Kataster verzichtet werden, was dem Darlehensnehmer Mehrkosten für den notariellen Bereich und das Katasteramt einspart.

Darüber hinaus können die Beteiligten im Darlehensvertrag eine besondere Rückzahlungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer vorsehen. Wird dies von der Hausbank gewünscht und toleriert, wird in der Regelfall ein gewisser Anteil des Kreditbetrages als besondere Rückzahlungsmöglichkeit festgelegt. Mit dieser konkreten Bestimmung der Sondertilgung soll verhindert werden, dass der Darlehensnehmer so genannten Mikrobeträge für Sondertilgungen einsetzt, da eine solche Auszahlung für die Hausbank einen hohen Kostenaufwand darstellen würde.

Andererseits wird damit auch die vorzeitige vollständige Rückzahlung des Darlehens gestoppt. Allerdings ist ein Gesprächsguthaben nicht nur bei Grundstückseigentümern sehr beliebt. Sie stellt aber auch eine optimale Erweiterung der Kontokorrentkredite dar, die vor allem bei dauerhafter Nutzung sehr kostspielig sind. Für diejenigen, die größere kurzfristige Zahlungen leisten müssen, aber kein Teilzahlungsguthaben wünschen, stellt ein Call-Kredit eine sinnvolle Variante dar, insbesondere wenn in der Kreditvereinbarung eine besondere Rückzahlungsmöglichkeit vorgesehen ist.

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Franz-Januar Zaussinger, vom 2. Januar 2007 über eine Erklärung gemäß 92, 190 Abs. 1 BAO für 2005, Mehrwertsteuer 2005 und Mehrwertsteuerveranlagung für 1-9/2006 nach der Berufungsanhörung vom verstorbenen Berufungsgericht am verstorbenen Tag der Berufung am verstorbenen Person in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße7:: Es sieht die Finanzierungsmöglichkeit des Erwerbs von Wohnraum durch Darlehen vor, die bei Endfälligkeit fällig werden und während der Darlehenslaufzeit nicht zurückgezahlt werden können, sowie die Einrichtung von zwei Tilgungsinstrumenten zur Refinanzierung der Darlehensrückzahlung am Ende der Darlehenslaufzeit.

Am Ende der Laufzeit sollten beide Rückzahlungsvehikel den "Kreditbetrag" von brutto 256.900,00 Euro decken (Irrtum von BP; dies bezog sich nicht auf den im Darlehensvertrag angegebenen Gesamtbetrag inklusive Zins, sondern auf das in CHF aufgenommene Darlehen von 149.700,00 Euro). Bei der Bewertung der angestrebten Erwerbsfähigkeit wird auf eine vom Steuerzahler zu erstellende Prognose zurückgegriffen.

Die Prognose sieht einen jährlichen Indexanstieg der Wohnmieten um 2,5% vor und valorisiert zudem die operativen Kosten und sonstige Aufwendungen mit 2,5%. Ein 20%iger Grundstücksanteil wurde aus den Akquisitionskosten eliminiert. Darüber hinaus ist in der Prognose eine Sondertilgung von 60.000 zum Ende des zehnten Geschäftsjahres geplant.

Im Jahr 11 (2016) soll erstmalig ein aktueller Ertragsüberschuss über die ertragsabhängigen Aufwendungen und im Jahr 18 (2023) erstmalig ein Gesamtrückstand erzielt werden. Der neue Steuerbevollmächtigte hat einen für die Top einen Pachtvertrag zur Dokumentierung der voraussichtlichen Pachtbeträge beigefügt.

Die 2005 vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietverträge sehen eine Pauschalmiete von 318,18 Euro zzgl. 10% Mehrwertsteuer vor. Die Miete wurde auf der Grundlage des CPI 2000-Wertes gesichert und jedes Jahr an die Änderung des CPI angepasst. Vermietungspool Zum Kompensieren von Leerständen müssten die Hauswirte (Bw) eine monatliche Pauschale von 0,45 pro Mio. ? 2 = 13,55 ? an einen speziell eingerichteten Vermietungspool zahlen.

Für die vorgenannte Immobilie waren im Jahr 2005 nach den Anforderungen der Bauverwaltung monatlich Nettobetriebskosten in Hoehe von 54,59 und monatlich Nettoreparaturkosten in Hoehe von 18,99 zu zahlen, je gesichert auf der Grundlage des CPI. Finanzaufwand Zur Abdeckung der Anlagekosten einschließlich Nebenkosten und Finanzaufwendungen in Gesamthöhe von 148.645,17 (siehe vorstehende Liste) wird eine Darlehenszusage der Sparkasse für ein Fremdwährungsdarlehen (in CHF) mit einer Endfälligkeit von 149.700,00 ? dargestellt, das einmal in Anspruch genommen werden kann.

Mit der Unterzeichnung der Annahmevereinbarung hatten die Mitinhaber dem Übernahmeangebot zugestimmt und das Darlehen akzeptiert. Der Zins für die erste Zinsperiode betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehenszusage 2,36% (LIBOR 0,76% + 1,6% Agio). Der Zinsaufwand in der dargestellten Prognose von 2.929,61 p.a. für die Jahre I bis II wurde berücksichtigt und aufgrund der am Ende des II. Geschäftsjahres angeblichen außerplanmäßigen Rückzahlung auf 1.429,61 p.a. für die Jahre II bis III reduzier.

Im Jahr 2005 war in der Prognose in der Einkommensteuererklärung ein Fremdkapitalaufwand von 1.275,25 gegenüber 976,54 Euro enthalten. Diese Zinsaufwendungen zeigen die vollständige Ausnutzung der Kreditlinie an. Die in der Prognose verwendeten Zinsaufwendungen berechnen sich wie folgt: vor außerplanmäßiger Tilgung: Um den Kreditbetrag am Ende der Laufzeit zu decken, haben sich die Darlehensnehmer verpflichtet, zwei Tilgungsvehikel in Gestalt einer Lebensversicherung (LV) einzurichten.

Der erste LV wird zu Beginn des Vertrages von einer Einmalprämie, die aus dem Vorsteuerguthaben und einem Eigenbeitrag von 21.842,60 besteht, gefüttert, für den zweiten LV ist eine fortlaufende Monatsprämie von 20,00 ? zu zahlen. Wenn die beiden Tilgungsvehikel am Ende der Kreditperiode den Darlehensbetrag nicht erreichen würden, müsste der ausstehende Darlehensbetrag in 60 monatlichen Raten bezahlt werden.

Darüber hinaus hatte sich der Kreditgeber ein Grundpfandrecht an den übernommenen Immobilienanteilen verschafft. Die Mehrwertsteuer würde als Einmalprämie (als Lebensversicherungspolice mit Einmalprämie) investiert und würde die weitaus später vorgesehene Darlehensrückzahlung decken. Eine besondere Ausrottung ist hier nicht die Ansprache. Der Vermutung des Hobbyismus kann nach 2 Abs. 4 L-VO widersprochen werden, wenn je nach Leitungsart oder Tätigkeit in absehbarer Zeit ein Gesamteinkommensüberschuss über einkommensbezogene Aufwendungen errechnet wird.

Der voraussichtliche Zeitpunkt ist derjenige, der 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der bezahlten Überweisung, jedoch nicht länger als 23 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Entstehens der Kosten beträgt. Gibt es in diesem Zeitabschnitt keinen totalen Überschuss, ist vom Anfang der Tätigkeit an von Hobbyismus auszugehen. Die Erzielung eines Gesamt-Überschusses sollte durch eine Prognoseberechnung dokumentiert werden.

Gemäß dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers musste die dargestellte Prognose aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit in den nachfolgenden Aspekten geändert werden (korrigierte Prognose als Anlage 2 zum Bericht): tatsäch. Im Mietfall musste die Prognose auf den realen Umständen zu Beginn der Vermietungsaktivität beruhen. Seit dem Erwerb der Einnahmequelle Ende des Monats Augusts 2005 bis einschließlich des Monats Dezembers 2005 beliefen sich die Spitzenmieterträge auf Nettoerträge in der Größenordnung von 1.272,72 , was einer Nettomonatsmiete von 318,18 entspricht. Die Kommission ist der Auffassung, dass die 2005 erzielte Miete Ausgangspunkt für die Berechnung war.

Dieser Wert war vom Steuervertreter in seiner Prognose für 2005 berücksichtigt worden. Für die Folgejahre basierte die vom Unternehmensberater abgegebene Prognose auf einer "fiktiven Miete" (10,70 ? pro m2 für 2006). Der Report gibt zu, dass dies in etwa den tatsächlich erzielten Mieterträgen entspricht.

Im Rahmen der Prognose sollte daher die 2005 gezahlte Miete als Startwert für die Mieterträge der Folgejahre verwendet werden. Sie sollte daher jedes Jahr an den Anstieg des VPI angepasst werden. Der Anstieg des in der Prognose verwendeten Index um 2,5% basiert auf der Entwicklung des CPI 1986 Index in den letzten 20 Jahren.

Die monatlichen Kosten von 13,55 für einen von den Eigentümern (Bw) zu zahlenden Mietpool wurden in der eingereichten Prognose nicht berücksichtigt. Zugleich basieren die Mieterträge auf der Annahme einer kontinuierlichen Miete ohne Leerstand. Daher sollten die Kosten für den Mietpool als Korrekturbuchung für Mieterträge in die Prognose einbezogen werden.

Sie wurden aus Gründen der Vereinfachung in die Prognose von BP als ertragsabhängige Aufwendungen einbezogen und mit 2% gesichert. Operative Kosten und sonstige Aufwendungen Die dargestellte Prognoseberechnung kann nur in den Posten operative Kosten und sonstige Aufwendungen im Hinblick auf die Indizierungsanpassung geändert werden. Entgegen den Vorgaben der vorgelegten Prognose (dort: je 2,5% Indexanpassung) hatte BP diese Aufwandsposten nur um 2% aufbewertet.

Als Rückstellung für künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten müssten die Hauswirte einen monatlich festgelegten Pauschalbetrag von 18,99 ? zahlen. Die fragliche Summe wurde in der eingereichten Prognose nicht berücksichtigt. Für eine realistische Prognosekalkulation sind daher Wartungs- und Reparaturkosten für den Prognosehorizont von 20 Jahren zu erwarten.

Nach BP würden daher die geschätzten Instandhaltungs- und Reparaturkosten in der Größenordnung der an die Reparaturrückstellung zu zahlenden Kosten als erfolgsabhängige Kosten in die Prognosekalkulation einbezogen. Dazu soll der Brutto-Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) als Kleinkredit mit einer Laufzeiterhöhung von 25 Jahren in Anspruch genommen werden. Die am Ende der Frist (25 Jahre) zu erwartenden Eigenmittel decken bereits einen großen Teil des Darlehensbetrages ab.

Es sollte möglich sein, alle anfallenden Aufwendungen - einschließlich Zinsen auf Darlehen und Auszahlungen für das zweite Tilgungstriebwerk - aus den Mieterträgen zu decken. Eine Sondertilgung ist nicht im Gespräch. Mit diesen Eigenmitteln im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, die auch im Tilgungsinstrument erhoben wurde, wurde ein großer Teil des Gesamtdarlehens am Ende der Frist gedeckt.

Die Finanzierung des Restbetrags erfolgt durch ein zweites Rückzahlungsvehikel (eine Lebensversicherungspolice für die Dauer des Darlehens, die sich aus monatlichen Raten zusammensetzt). Die in die Prognoseberechnung einbezogenen Finanzaufwendungen oder die daraus entstehenden Kosten würden im Einzelnen durch die Steuerprüfung wie nachfolgend beschrieben ermittelt: Die Prognose sollte daher von der Annahme ausgehen, dass das Gesamtvolumen der aufgenommenen Kredite verzinst wird.

Das als Grundlage für die Ermittlung der Zinsen für die prognostizierte Berechnung herangezogene Gesamtdarlehen beträgt 149.700,00 . LIBOR-Zinssatz Die Käufer (Bw) hätten Darlehen mit Endfälligkeit geschlossen, deren Zinsen auf dem Basiszinssatz CHF-LIBOR berechnet würden. Gemäß Darlehensvertrag ist eine Prämie (Marge) von 1,6% auf der Grundlage des Dreimonats-LIBOR anzuwenden. Aufgrund der Notwendigkeit, die Prognose über einen größeren Zeitabschnitt ( "20 Jahre") zu machen, musste die Zinsentwicklung über einen größeren Zeitabschnitt hinweg betrachtet werden.

In Analogie zum Verfahren zur Indirektanpassung der Miete unter ähnlichen ökonomischen Bedingungen wird die Wertentwicklung des CHF-LIBOR über einen Zeitabschnitt von 10 Jahren verwendet. Wird ein längerer Zeithorizont angewendet, wie es der Steuervertreter für die Anpassung des Index der Mieterträge verlangt, wären auch die Kreditzinssätze über einen größeren Zeithorizont zu beachten.

Daraus ergäbe sich ein deutlich höherer Prognosegrad als bisher (oben, Tabelle: Zinsen für 1989 bis 1994). Der Rückzahlungsplan muss den Steuerbehörden rechtzeitig mitgeteilt oder in eine Prognose einbezogen werden. In jedem Fall ist von einer außerplanmäßigen Rückzahlung auszugehen, wenn die Rückzahlung nicht aus dem Darlehensvertrag und dem von der das fremde Kapital gewährten Kreditinstitut aufgestellten Rückzahlungsplan zum Kapitalbeschaffungszeitpunkt ableitbar ist.

Für die Entscheidung, ob die im Jahr 2015 angestrebte Vorfälligkeit des Darlehens, wie in Anspruch genommen, von Anfang an Teil eines vorhandenen Plans ist oder war, ist es im vorliegenden Falle von wesentlicher Relevanz. Die Existenz eines solchen Plans muss sich in nach aussen hin deutlich sichtbaren Verhältnissen im Sinne einer von der Steuer erfassten vorausschauenden Betrachtung widerspiegeln oder von anderen Sachverhalten ableitbar sein (Verweis auf die Rechtserläuterungen).

Aufgrund der folgenden Sachverhalte war davon ausgegangen, dass eine frühzeitige (Teil-)Rückzahlung des Darlehens nicht von Anfang an seriös vorgesehen war (oder war): - In den Offerten und Kalkulationsmodellen auf der Website der schweizerischen Unternehmensberatung wurde nicht darauf hingewiesen, dass eine außerplanmäßige Rückzahlung notwendig sein kann oder wird. In diesem Zusammenhang wird nur darauf hingewiesen, dass mit montatlichen Eigenleistungen zu rechnen ist, da die Mieterträge die Aufwendungen (insbesondere die Hochzinsen) nicht vollständig abgedeckt haben.

  • In der Kreditvereinbarung ist keine planmäßige außerplanmäßige Rückzahlung vorgesehen,Die (theoretische) Rückzahlungsmöglichkeit des Darlehens ganz oder zum Teil vor Ende der Frist ist nicht ausreichend. Vielmehr sind die Rückzahlungsträger im Darlehensvertrag unter dem Posten "Sicherheit" und "Sonstiges" konkretisiert: Sicherheit: "HerrM verspricht uns die Rechte und Forderungen aus der Kapitallebensversicherung Nr. new bei der Krankenkasse AG, Einmalprämie EUR 43.685,00 ....".

Darüber hinaus: "HerrM verspricht uns die Rechte und Forderungen aus der Kapitallebensversicherung Nr. new bei der Krankenkasse AG, monatliches Sparen EUR 20,00 ....". Verschiedenes: "Sie sind verpflichtet, die eigenen Mittel in Hoehe von 20% des Netto-Kaufpreises bis spaetestens 24.10.2005 und die Mehrwertsteuer-Rueckerstattung in Hoehe von 20% des Netto-Kaufpreises auf ein....

"Da nach aktuellen Schätzungen (die Musterkalkulation erwartet einen "Zinssatz" von 4,75 %) der voraussichtliche Ausschüttungsbetrag nach 25 Jahren dieser Rückzahlungsvehikel den ausstehenden Darlehensbetrag abdeckt, entspricht dies der Art und Weise, wie das Erzeugnis bewirbt wird - und zwar, dass es im Grunde genommen selbstfinanzierend ist. - Es scheint keine sinnvolle Gesamtfinanzierung des Darlehens durch die Tilgungsgesellschaften zu sein, wenn (man geht davon aus) eine außerplanmäßige Rückzahlung vorgesehen war.

  • AuÃ?erdem finden Sie auf den Internet-Seiten einen Verweis auf eine Kontrollliste zur Selbstanzeige: Hier werden Sie nach ErtrÃ??gen, Lasten usw. befragt, aber nicht ein einziges Mal nach einer beabsichtigten Finanzierungsmöglichkeit einer beabsichtigten Sondertilgung. Auf jeden Fall führte diese Musterkalkulation unter der Voraussetzung einer Eigenmittelbindung von 10% und einer außerplanmäßigen Rückzahlung nach 10 Jahren zu einer erwarteten Unterdeckung am Ende der Kreditlaufzeit von 15.885,17 . In der Tat wurden 20% Eigenkapital - 21.842,60 ? - verwendet.

Berücksichtigt man zusätzlich das zweite Tilgungsträger, so ergibt sich am Ende der Laufzeit eine Deckungsüberdeckung von rund 62.000,00 bei Einbeziehung einer außerplanmäßigen Rückzahlung. - Die Vollfinanzierung des in Anspruch genommenen Darlehens erscheint nicht glaubwürdig, wenn am Ende der Laufzeit vereinbart würde, dass aufgrund einer planmäßigen Teilrückzahlung des Darlehens eine kleinere Restkreditverschuldung am Ende der Laufzeit zurückgeführt werden müsste.

Damit erschien klar, dass eine außerplanmäßige Rückzahlung nicht von vornherein geplant war, sondern dass solche Erwägungen nur von den Untersuchungen der Steuerbehörden im Zusammenhang mit vermutetem Hobbyismus vorgenommen wurden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Änderungen durch die steuerliche Außenprüfung - vor allem der Brutto-Anschaffungskosten als Grundlage für die Zinsberechnung und der Annahme, dass die Zinsbelastung im Durchschnitt auf lange Sicht höher ausfallen würde - die Einbeziehung einer außerplanmäßigen Rückzahlung in der genannten Größenordnung keineswegs zu einem insgesamt positivem Überschuss innerhalb von 20 Jahren führt (Anlage 3).

Sonstiges Finanzierungsergebnis Die im Rahmen des Abschlusses der Darlehensverträge angefallenen Finanzierungsaufwendungen in Hoehe von 9.072,24 , wie z.B. Darlehensgebuehr, Pfandbrief usw., sind noch nicht beruecksichtigt und muessen auf die Darlehenslaufzeit von 25 Jahren verteilt werden. Der Prognosebericht wurde entsprechend angepasst. Zusammenfassend ergibt sich unter Einbeziehung der vorgenannten Veränderungen aus der Anmietung für den Planungszeitraum 2005 bis 2025 ein Gesamtschaden von 68.329,00 . Eine Einnahmequelle bestand nur bei Tätigkeiten mit Hobbyvermutung ( 1 Abs. 2 L-VO), wenn in einem vorhersehbaren Zeitabschnitt ein Gesamtresultat erzielt wurde.

Der VO definiert den voraussichtlichen Zeithorizont als einen Zeithorizont von 20 Jahren ab Beginn der Mietzeit. Laut der angepassten Prognoseberechnung erscheint dies als nicht möglich. Nebenbei weisen wir darauf hin, dass diese Prognose auch die Bildung von Rückstellungen für die Rücklage der Eigentümergemeinschaft als Aufwand beinhaltet (diese Vorgehensweise wurde bisher vom Finanzamt nicht als Abzug von Werbungskosten zugelassen) und sind daher der Meinung, dass die Bildung von Rückstellungen für die Eigentümergemeinschaft auch in Zukunft als Aufwand für andere Mietobjekte zu erfassen ist.

Zu diesem Zweck möchten wir auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2005, Nr. 2001/13/0144, zurückgreifen, in der das Verwaltungsgericht Folgendes feststellt: Aufgrund des damit verbundenen kontinuierlichen Beobachtungszeitraums im Sinn des Verwaltungsgerichtshofs und des Abschnitts 17 der Leitlinien für die Beurteilung von Einbringern ist die Tatsache, dass die Sondertilgung durch das Finanzamt beseitigt wurde, nicht korrekt und die Prognoseberechnung ist daher unter Einbeziehung der Sondertilgung zu bewerten.

In diesem Fall hat das Finanzamt jedoch nur den Mietenindex für die Jahre 1993 bis 2005 neu berechnet; eine Neuberechnung auf die nach der Hobbyverordnung erforderlichen 20 Jahre würde auch einen Betrag von 2,5% ergeben. Nach § 2 Abs. 3 der Hobbyverordnung wird von einer Frist von 25 Jahren oder nach 2 Abs. 4 20 Jahren, jeweils ab dem Zeitpunkt des Beginns der Zahlung, die Rede sein.

Nirgendwo ist ein Betrachtungszeitraum von 12 Jahren vorzusehen, so dass die Betrachtung einer Wertzuwachssicherung über 12 Jahre Betrachtungszeitraum (aus der Vergangenheit) für die kommenden 20 Jahre als Prognoseperiode sicher nicht zumutbar ist. Weil diese aktuell tiefe Zinslage jedoch nicht über einen 20-jährigen Zeithorizont unterstellt werden kann und die Vergangenheitswerte der vergangenen 20 Jahre zu einer Wertgarantie von 2,5% führen, ist die von uns abgegebene Prognose zuverlässiger als der von den Finanzbehörden vorgegebene 12-Jahres-Planungszeitraum.

Ein Abgleich muss immer innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erfolgen, d.h. für eine 20-Jahres-Prognose ist ein 20-jähriger Inflationsrechnungszeitraum notwendig. Betrachtet man nur einen dieser beiden Einflussfaktoren, so wird innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtgewinn erzielt. Darüber hinaus sind die von 2006 bis einschließlich Dez. 2010 und Januar bis einschließlich Dez. 2011 vom Vermietungspool erhaltenen Mieterträge und Kompensationszahlungen, die in der gleichen Zeit entstandenen Aufwendungen ("Werbungskosten") und die geforderten Vorsteuerabgaben von Jahr zu Jahr separat auszuweisen.

Prinzipiell liegt es in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die sachliche Erwerbsfähigkeit und die Einkommenseigenschaften seiner Tätigkeit anhand einer geeigneten Vorhersage in einem Liebesstreit nachzuweisen. Das Steueramt ist nicht zur Erstellung einer eigenen Vorausschau gezwungen, muss aber die Vorausschau der Beteiligten prüfen und eventuelle Änderungen nachweisen. Nichtsdestotrotz hat das Steueramt eine eigene Vorschau erstellt.

Grundsätzlich scheinen die darin dargestellten Bewertungen nachvollziehbar, wären aber - wenn diese Kontrollberechnung als Grundlage für die Steuerveranlagung herangezogen wird - auf der Grundlage der für den Prognosehorizont bis 2025 (21. Jahr ab dem ersten Kosteneintritt) ermittelten Ist-Daten anzupassen und zu hochrechnen. Allerdings hat sich der Bundesrat darauf reduziert, auf der Grundlage der Prognose der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verbindliche Anpassungen vorzunehmen:

Miete für Appartement, Indexerhöhung Die ausgewiesenen Mieterträge für die Jahre 2005 - 2007 sollten anstelle der für diese Jahre erwarteten Wertansätze verwendet werden. Darlehensbetrag, Duration, "vorzeitige Rückzahlung", Zinsen, Verzinsung Die UFS hielten es für hinreichend, auf der Grundlage des die Zinsbelastung verursachten effektiven Kreditbedarfs den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegten Darlehenszinssatz von 2,5 vH anzunehmen, obwohl angesichts eines 20-jährigen Referenzzeitraums auch ein erhöhter durchschnittlicher Darlehenszinssatz von 3,15 vH begründet wäre, ohne dass die im Bericht des Auditors genannten außerordentlich hoch angesetzten Sätze der Jahre 1989-1994 vollständig eindringen würden.

Hinsichtlich des Aufbaus eines Geschossdarlehens in einer Fremdwährung mit zwei Tilgungsvehikeln, dem am Ende der Laufzeit auch ein hier nicht einmal berücksichtiges Währungsrisiko zusammen mit den angefallenen Wechselkursen beigefügt ist, ist die UFS überzeugt, dass von einer geplanten Vorfälligkeit in Höhe von 60.000,00 , die der externe Wirtschaftsprüfer in seinem Bestätigungsvermerk mit verständlichen Begründungen begründete, keine Rede sein kann.

Allerdings ist der Zinsaufwand auch deutlich über der Prognose der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bw), wenn man von Anfang an von einer vorzeitigen außerplanmäßigen Rückzahlung ausgehen wollte. Die sonstigen Finanzierungsaufwendungen wurden in der Prognose der sw nicht einbezogen und müssen zumindest mit den Abzügen, die sich aus der Aufteilung dieser Aufwendungen auf den Kreditzeitraum von 25 Jahren für jedes Jahr ergeben, in die Abstimmungsrechnung einbezogen werden.

Nach Ansicht des Senats wurden die Reparatur- und Unterhaltskosten ( "IS/IH-Kosten") bereits beim Prognoseverfahren "Sonstige Aufwendungen" mitberücksichtigt, so dass es unnötig scheint, den Verfahrensschwerpunkt "Aufwand-RL" aus der Prognoseberechnung des Auditors zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wurden die Kosten für die Instandhaltung der Anlagen ermittelt. So konnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus der Anmietung ihrer Immobilie (Wohnung) im Jahr 2005 bis 2025 mit oder ohne außerplanmäßige Rückzahlung nach 10 Jahren rechnen (siehe Kontrollkalkulationen auf der nächsten Seite): Darlehensbetrag "nach außerplanmäßiger Rückzahlung 60.000,00 " Nebenfinanzierungskosten 9.072,24, aktivierungspflichtig (in Bw-Prognose nicht berücksichtigt) 383,00 p.a.

Rechtsgutachten Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann auch nach eigener, in unbestrittenen Zonen korrigierter Prognoseberechnung keinen Gesamtüberschuß der Erträge aus der Anmietung ihrer Immobilie (Wohnung) im Zeitabschnitt 2005 bis 2025 (und 2026) ausweisen; die in 1 Abs. 2 L-O standardisierte Hobbyannahme scheint daher für beide Verwaltungsimmobilien nicht auszuschließen, aber klar untermauert zu sein.

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