Autos für Selbstständige

Selbstständige Autos für Selbständige

Würden Computer unsere Autos steuern, wären viele Probleme gelöst. An dem selbstlenkenden Fahrzeug basteln Tesla, Google und wahrscheinlich sogar Apple. Das ist immer noch ein Traum der Zukunft - aber Autos können schon heute überraschend viel leisten. Das Auto wird unabhängig: rückwärts durch den Gartenzaun. Eine wichtige Versicherung ist die Autoversicherung für Selbständige.

Machine-to-Machine Kommunikation - Axel Glanz, Marc Büsgen

Die Umgebung wird weiterhin durch Abgase von Autos, Autobussen, Flugzeugen, Straßenverkehr und Bremse belastet, beschleunigt und bei Notwendigkeit selbständig überholt. und die Strecke..... Ein OTA-Update genügt, um das Auto mit dem Netz zu verbinden. Das -Update für Autos wurde im Sept. 2012 von der Firma Tests Motors für den Testsieger S....

selbsttragend.....

Society 4.0: Finger weg vom Lenkrad - beim selbstständigen Autofahren

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Das Automobilzulieferunternehmen Waleo in Kronach-Neuses geht diesen Weg.

Die selbständige Person, ihr Fahrzeug und ihr Logbuch.

Die bei Selbständigen populäre einprozentige Steuererleichterung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ihres Fahrzeugs besteht seit mehr als einem Jahr nur dann, wenn mehr als die Hälfe davon für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Für die betriebliche Verwendung eines Fahrzeugs (Kraftfahrzeugs) ist seit dem Stichtag 31. Dezember 2006 folgende Verordnung anzuwenden: "Die persönliche Verwendung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert zu Betriebszwecken eingesetzt wird, ist für jeden Monat mit einem Prozentsatz von einem Prozentpunkt des Inlandslistenpreises zum Zeitpunkt der Erstanmeldung zuzüglich der Sonderausstattungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer zu bewerten.

Für die Bestimmung der Benutzung im Sinn von S. 2 sind die Reisen zwischen der Heimat und dem Geschäftssitz und die Familienheimreisen als geschäftliche Verwendung anzusehen. Ungeachtet des S. 2. kann die Privatnutzung mit den Kosten für die Privatfahrt bewertet werden, wenn die gesamten Kosten für das Kfz durch Begleitpapiere und das Verhätnis von Privat- zu anderen Reisen durch ein eigenes Bordbuch belegt sind" ( 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Für diese Novelle hat der Versicherer folgende Rechtfertigung geliefert: "Nach 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 S. 1 STG ist die Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges für jeden Monat auf 1 Prozent des Inlandslistenpreises zum Erstzulassungszeitpunkt zuzüglich der Sonderausstattungskosten einschließlich Mehrwertsteuer zu bemessen. Die Erfassung von willkürlichem Geschäftsvermögen auch bei der Gewinnberechnung nach 4 Abs. 3 StG (BFH vom 28. September 2003, BStBl II 2004 S. 985) ergibt sich in zahlreichen Fällen, in denen die 1%-Regel zu einem ungerechtfertigten Steuerzahlervorteil für den Steuerzahler beiträgt, da der Gesetzentwurf bei der Erstellung der Vorschrift eine durchschnittliche Inanspruchnahme der Privatsphäre von 30 bis 35 Prozent angenommen hat.

Die Novelle des 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EGG schränkt die Geltung der 1%-Regel auf Träger des erforderlichen Geschäftsvermögens (mehr als 50% Betriebsnutzung) ein. Gehört ein Fahrzeug zum freiwilligen Geschäftsvermögen (geschäftliche Verwertung von mind. 10 bis 50 %), ist der Auszahlungswert gemäß 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EWStG zu bestimmen und zu den auf die voraussichtliche Privatnutzung zurückzuführenden Aufwendungen zu bewerten.

Dabei geht es um die Fragestellung, wann und unter welchen Bedingungen die über 50-prozentige Firmenwagennutzung durch das Steueramt in Betracht kommt und wie die Selbstständigen diese Bedenken dann zerstreuen können. Die Gesetzgeberin selbst gibt zu, dass "Glaubwürdigkeit" ausreichend ist, d.h. es ist kein vollständiger Nachweis erforderlich. In Bezug auf die Begriffsbestimmung des "prima facie evidence" hat der BFH in einer aktuellen Verfügung folgende Aussagen gemacht:

"Aufklärung ist nicht erforderlich, sondern vielmehr offenkundig, dass die "Glaubwürdigkeit" der vom Finanzamt geforderten Ausgaben für die Erfassung von Reisespesen durch entsprechende Beweise im Falle einer Streitigkeit nicht gegeben ist. Allerdings hat er das Gericht nicht über das Zeitpunkt der Fahrten mit bestimmten Abwesenheitsfristen, den genauen Grund für diese Fahrten, wie die Veranstaltungsart oder den Ansprechpartner, informiert und keine Dokumente über die durch die Klage verursachten Ausgaben vorgelegt" (BFH, Entscheidung vom 9. August 2005, BGBl. 192/03).

Glaubwürdigkeit ist also mehr als nur Behauptung, sondern weniger als der endgültige Nachweis einer That. Daher muss der Selbständige die mit seinem Dienstwagen zurückgelegten Wege konkretisieren, ohne diese im Detail nachweisen zu müssen. Fest steht, dass ein ordentliches Fahrauftragsbuch nicht der Glaubwürdigkeit halber verwendet wird, sondern als Nachweis für die geschäftlichen Anlässe.

Steht ein solches Logbuch zur Verfügung, entfällt die Ein-Prozent-Regel. Wenn jedoch das Fahrausweis nicht ohne Lücken aufbewahrt wird, droht dem Steueramt, ihn nicht als Ganzes anzuerkennen und stattdessen eine eigene Beurteilung vorzunehmen, schon gar nicht zugunsten der Selbständigen. In einem ordnungsgemäßen Führerprotokoll müssen prinzipiell Informationen über das besuchte Tag, den Bestimmungsort, den Namen des Auftraggebers oder Geschäftspartners oder den Zweck der offiziellen Tätigkeit und die Gesamtlaufleistung des am Ende der Reise erreichbaren Fahrzeuges angegeben sein.

Es können mehrere Abschnitte einer einzigen Berufsreise zu einem einzigen summarischen Eintrag zusammengefasst werden, wenn die besuchten Einzelkunden oder -partner im Logbuch in chronologischer Folge auftauchen. Der Wechsel von der gewerblichen zur persönlichen Benutzung des Fahrzeuges ist im Bordbuch durch einen Vermerk über die am Ende der Berufsfahrt erreichte Gesamtlaufleistung zu vermerken.

Die notwendigen Informationen müssen im Logbuch selbst angegeben werden. Dementsprechend erfüllt ein mit einem Computerprogramm geführter Logbuch nur dann die Voraussetzungen für ein ordentliches Logbuch, wenn spätere Änderungen aus technischen Gründen nicht möglich sind oder in der Akte selbst festgehalten und offengelegt werden. Das BFH sagt wörtlich: "Die so entstandene Datenbank ist kein in sich abgeschlossenes Adressbuch und damit kein Reisebuch im Sinne des 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 EstG".

Im Mittelpunkt des Themas steht die Fragestellung, wie der operative Nutzen von mehr als 50 Prozentpunkten nachgewiesen oder glaubwürdig gemacht werden kann. Weil der vollständige Nachweis - der dem (von vielen ungeliebten) Fahrerpass entspricht - nicht gefordert werden kann, muss sich das Steueramt mit weniger auskommen. Die Glaubwürdigkeit kann also am Beispiel des Selbständigen, der seine Dienstreisen über einen größeren Repräsentationszeitraum (ca. 3 Monate) absolviert, nachgewiesen werden.

Es kann grundsätzlich angezweifelt werden, ob dies zur angestrebten Harmonisierung des Finanzrechts und zum Abbau von Bürokratie überall beitragen wird und ob es die Unabhängigkeit fördern wird, wie es insbesondere die Politik immer wieder verlangt hat.

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