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Berechnung Autokredit
Kalkulation AutokreditAbgasstreit - kündigen Sie Ihren Autokredit auf! - Kündigung des Darlehensvertrages
Mit einem inzwischen veröffentlichten Beschluss vom 05.12.2017 (Az.: 4 O 150/16) hat das LG Berlin festgestellt, dass der Fahrzeugkäufer von der Volkswagen Bank in der Volkswagen Bank von der Volkswagen Bank GmbH nicht umfassend über die Kündigungsmöglichkeit informiert wurde. Außerdem fehlte dem Kontrakt eine angemessene Darlegung der Berechnung einer eventuellen Frühstornos. Gemäß 492 Abs. 2 BGB muss der Leihvertrag die in 247 6 bis 13 BGBGB in der hier geltenden Version vom 29. Juli 2009 (EGBGBGB alte Version) vorgesehenen Informationen beinhalten.
In jedem Fall wurden dem Antragsteller nicht die notwendigen Informationen zur Berechnung der vorzeitigen Rückzahlung und zur angemessenen Beendigung des Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt. a. Nach Artikel 247 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Auftrag eindeutige und nachvollziehbare Informationen über das bei der Beendigung des Vertrages anzuwendende Vorgehen beinhalten.
Dem Kreditnehmer ist mitzuteilen, wann eine Beendigung durch den Kreditgeber erfolgt ist und wie er das Darlehen selbst auflösen kann. Das Informationsangebot des Antragsgegners ist ungenügend, da es keinen Verweis auf das Widerrufsrecht des Antragstellers nach 314 BGB oder auf das vom Antragsgegner im Falle einer Beendigung zu befolgende Formular enthält. aa.
Der Hinweis muss sich nicht nur auf die ordentlichen Beendigungsrechte beziehen, sondern auch auf das Sonderrecht nach 314 BGB (BT-Drucks 16/11643, S. 128; OLG Frankfurt, Urteile v. 11.4. 2017 - 25 U 110/16 - Rn. 35 (Anlage K 15, S. 3). 15 ); Hans Müller mit Sitz in Kümpel/Wittig/Merz, Banking and Capital Markets Law, 4th ed. 2011, marginal 9. 203; Hans Werner mit Sitz in Munich Commentary, 7th ed. 2016, 492 BGB marginal 2; Palandt/Weidenkaff, 76th ed. 2017, Artikel 247 § 6 EGBGB marginal 2).
Der Antragsgegner hat jedoch in Ziffer 8 der Kreditbedingungen nur ein ihm aus wichtigen Gründen zustehendes Recht zur Beendigung des Darlehens eingefügt und bleibt über ein solches Recht des Kreditnehmers verschwiegen. Es handelt sich stattdessen um ein Sonderkündigungsrecht, das aus einem wichtigen Grunde beruht, der nicht unbedingt mit den vertraglichen Leistungen zusammenhängt und nicht auf Leistungsverzögerungen begrenzt ist (vgl. dazu Günter im Münchner Kommentar, S. 314 BGB Rn. 12).
Daher sind die Gerichtsentscheidungen, die einen Verweis für entbehrlich erachten, nicht überzeugend, da auch keine Rechte nach den 123, 826 BGB geltend gemacht werden müssen (nach LG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2017 - Az. der Vermerk A. B). O 1858/16 - S. 8, unnummerierter Anhang zum Plädoyer des Antragsgegners vom 7. August 2017; LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2017 - Aktenzeichen 12 O 256/16 - S. 11, Anhang B14; LG Köln, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - Aktenzeichen 21 O 23/17 - S. 12f, Anhang B 16).
Der in Artikel 247 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzten Bestimmung der Verbraucherkredit-Richtlinie kann nicht durch das Vorbringen außer der Beendigung noch andere Möglichkeiten der Vertragskündigung entgegengehalten werden. Die vorliegende Interpretation von Artikel 247 Abs. 6 Nr. 1 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch steht im Zusammenhang mit Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe s der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG.
Anschließend legt der Kreditvertrag die Verfahren fest, die bei der AusÃ??bung des KÃ?ndigungsrechts zu befolgen sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 sollte der Auftrag die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages aufgreifen. Gemäß 4 Abs. 1 Buchst. c) Verf G, mit dem die Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG in nationales Recht überführt wurde, musste die Vereinbarung das Verfahren zur Rückzahlung des Kredits oder, wenn dies nicht ausdrücklich zugesagt worden war, zur Aufhebung des Vertrages beinhalten.
Unter der Regel wurde gemeint, dass der Kaufvertrag dem Darlehensnehmer die Möglichkeit zur Kündigung geben muss; der Grad und die Zugehörigkeit des 314 BGB dazu war bereits damals bestritten (siehe Haus in Sörgel, Ausgabe II 1997, 4 Slg. Rn. 31; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb. 2001, 4 Stg. 48 m.w.N.).
Daher sollte der Kreditvertrag nicht mehr nur die grundlegenden Vorschriften, sondern alle erforderlichen Angaben über die sich daraus für den Verbraucher ergebenden Rechte und Verpflichtungen beinhalten (siehe Begründung 31). Da Sonderkündigungsrechte und solche für Befristungsverträge nicht berücksichtigt werden, gilt auch hier die vollständige Harmonisierung nicht (Erwägungsgrund 9, S. 3 und 4).
Darüber hinaus geht es bei der Informationspflicht nach Artikel 247 Absatz 6 Absatz 1 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGB) und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe s der Konsumkreditrichtlinie nicht um die Fragestellung, welche Entlassungsrechte der einzelstaatliche Gesetzgeber gemäß der Direktive einräumen kann, sondern um die Notwendigkeit, bestehende Rechte zu präzisieren.
Ein fehlender Verweis auf das Widerrufsrecht nach 314 BGB wird nicht durch Nr. 2 der Darlehenskonditionen aufgehoben (Seite 2 des Kreditantrags, Anhang K 1). Die Vertragspflicht ist nicht auf die Beendigung, sondern auf eine frühzeitige Ausführung des Vertrages durch den Kreditnehmer bezogen. Die Beendigung ist jedoch eine frühzeitige Beendigung des Vertrages ohne völlige Erledigung.
Punkt 2 der Darlehenskonditionen ist daher bereits konzeptionell nicht relevant und verweist nur auf das Recht des Kreditnehmers auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, auf das in Artikel 247 3 Abs. 1 Nr. 14 SGBGB. bb. zu verweisen ist. Nur wenn sie neben den Kündigungsansprüchen selbst auch Angaben über die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme enthalten, sind die nach 247 6 Abs. 1 Nr. 5 des Europäischen Gesetzbuches über das im Kündigungsfall zu befolgende Vorgehen unvollständig.
Hierzu zählt auch die Benachrichtigung, dass die Beendigung des Kreditgebers auf einem langlebigen Speichermedium gemäß 492 Abs. 5 BGB erfolgen muss (siehe Merk a.a.O., Rn. 1003; Kessal-Wulf a.a.O., § 492, Rn. 46; Palandt/Weidenkaff, § 6 Rn. 2 EGBGB). Das Urteil des BGH vom 4.7.2017 (XI ZR 741/16) deutet nicht darauf hin, dass das Bundesgericht einen solchen Hinweis für entbehrlich erachtet.
Wie die von juris veröffentlichte Urteilsbegründung belegt, enthält der vom BGH zu beschließende Auftrag sowohl Informationen über die erforderliche Schriftform als auch über das Widerrufsrecht nach § 314 BGB (siehe Begründung 4, Ziffern 8 und 11.1). Allerdings hat der BGH in seiner Verfügung nicht explizit erklärt, dass er Informationen auf dem Formular für notwendig hält.
Aus dem Text von Artikel 247 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ("das anzuwendende Verfahren") ergibt sich, dass sich die Offenlegungspflicht auf die formelle Anforderung ausdehnen muss. Sollte der Konsument nicht nur wissen, wann und wie er kuendigen kann, sondern auch die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit einer Kuendigung durch den Kreditgeber zu überprüfen (BT-Drucks 16/11643, S. 128; Staub in::
Ausgabe 2015, Vierter Teil Das Kreditinstitut, ergänzt durch Rn. 671; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditgesetz, Neunte Ausgabe 2016, § 492 BGB Rn. 137), ist er über die Formerfordernisse zu informieren. Zu diesem Zweck sind die Informationen in Ziffer 8 der Kreditbedingungen nicht geeignet. Es geht um die möglichen rechtlichen Folgen einer Beendigung mit der Nutzung des sichergestellten Fahrzeugs, nicht aber um die Art und Weise seiner Ausnutzung.
Auch kann die Angeklagte nicht mit dem Vorwand eindringen, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht zu unterrichten sind; sie sind es nicht. Da nach Ansicht des Beklagten ein Verweis auf das Formerfordernis die obligatorischen Angaben für den Verbraucher aufgrund ihres Anwendungsbereichs unübersichtlich machen würde, ist das Rechtsprechungsorgan sicherlich in der Lage, seine grundlegenden Vorbehalte zu teilen. Im Übrigen ist das Bundesgericht in der Lage, die grundlegenden Vorbehalte zu äußern.
Die rechtliche Folge der mangelnden Daten zum Kündigungsverfahren ist gemäß ? 494 Abs. 6 S. 1 a jederzeit iges Recht auf Benachrichtigung der Klägerin als Kreditnehmerin. Gemäß 494 Abs. 7 BGB ist der Antragsgegner dazu angehalten, dem Antragsteller eine Kopie des Vertrages zur Kenntnis zu bringen, die diesem Recht Rechnung trägt. Nach Art. 247 7 Nr. 3 EGBGB (alte Fassung) muss im Versicherungsvertrag die Berechnungsform der vorzeitigen Rückzahlung festgelegt werden, wenn der Kreditgeber die Geltendmachung des Anspruchs auf diese Vergütung vorsieht.
Der Antragsgegner hat nicht geleugnet, dass er seine Forderung zurückhalten möchte, und macht mit seinen Informationen über die Berechnung der vorzeitigen Rückzahlungsmethode in Ziffer 2 Buchstabe c) der Allgemeinen Kreditbedingungen und in den European Standard Information for Consumer Credits klar. Abweichend von den Vorgaben des Artikels 247 7 Nr. 3 SGBGB ( "alte Fassung") hat die Antragsgegnerin die Berechnung der vorzeitigen Rückzahlung nicht übermittelt.
Der Verweis auf "vom BGH vorgegebene Finanzmathematische Rahmenbedingungen" und die Beachtung gewisser nicht abschliessend dargelegter Randbedingungen bei der Berechnung ist nicht ausreichend. Neben der Tatsache, dass der BGH keine Regelungen trifft, hat er auch keine bindenden Randbedingungen für die Berechnung der Frührückzahlungsgebühr festgelegt. Die Judikative hat die Pflicht, zu prüfen, ob ein bestimmtes Verfahren dem Recht des Staates unterliegt, ohne jedoch andere Möglichkeiten der Berechnung auszunehmen.
Der BGH hat daher immer darauf hingewiesen, dass die Berechnung "auf verschiedene Weise" durchgeführt werden kann (BGH, Entscheidung vom 1.7. 1997 - II 267/96 - Begründung 27), wonach die aktiv-aktive Methode und die aktiv-passiv-Methode mit ihren entsprechenden Alternativmethoden anerkannte Berechnungsmethoden sind (BGH, Entscheidung von v. Der Antragsgegner hat ferner nicht klargestellt, welche der zuvor vom BGH anerkannten Verfahren er anzuwenden beabsichtigt.
Aus dem Text des Artikels 247 7 Nr. 3 EGBGBGB ("alte Fassung") folgt auch hier, dass das Berechnungsverfahren - und nicht mehrere mögliche - angegeben werden müssen. Dies kann er jedoch nur tun, wenn der Kreditgeber über die Berechnung entscheidet. Es reicht nicht aus, wenn er auf der Grundlage der Daten einen Richtwert ermitteln kann.
Aus diesem Grund reicht es nicht aus, in Ziffer 2 der Darlehenskonditionen anzugeben, dass die vorzeitige Rückzahlungsstrafe 1 v. H. oder 0,5 v. H. des Rückzahlungsbetrages nicht übersteigt. Damit hat die Angeklagte 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt, eine verlässliche Berechnung aber nicht möglich gemacht. Eine Höchstbetragsbestimmung durch den Kreditnehmer ist nicht hinreichend (so LG Stuttgart, Entscheidung v. 17.8. 2017 - Ref. 12 O 256/16 - S. 10, Anhang B 13; LG Köln, Entscheidung v. 10.10. 2017 - Ref. 21 O 23/17 - S. 12, Anhang B 16).
Es muss mit dem Antragsgegner vereinbart werden, dass eine ausführliche Darstellung der Finanzmathematik nicht notwendig ist (ebenfalls Merk loc. cit., Rn. 11.113; Lünscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bank-rechtshandbuch I, S. 2017, § 81 Rn. 118). Weshalb das Verstehen des Kreditnehmers, der die Berechnung im Zweifelsfall nur mit fachkundiger Unterstützung durchführen kann, durch Offenlassung der Betonmethode erleichtern werden sollte, ist nicht verständlich (so jedoch LG Braunschweig, Entscheidung v. 12.5. 2017 - Az. 6 O 1858/16 - S. 7f, unnummerierter Anhang zum Plädoyer des Antragsgegners v. 7.8.2017).
Nun müßte der Kreditnehmer mit fachkundiger Unterstützung zumindest zwei Verfahren kalkulieren, um die Summe der vorzeitigen Rückzahlung schätzen zu können. Ebenfalls nicht überzeugt sind Überlegungen, dass der Kreditnehmer kein Sicherungsinteresse hätte, weil er den Differenzbetrag nicht verstehen konnte (aber Merck loc. cit., Abs. 1. 113; wahrscheinlich auch Müller-Christmann in Nobbe, Akkreditivrecht, II. August 2012, § 491a BGB, Abs. 35).
Allerdings muss die Wahl des Gesetzesgebers ihm auf jeden Falle die Möglichkeit dazu einräumen, was bei unzureichenden Informationen nicht der Fall ist. Die Konsumentenkreditlinie 2008 fordert bereits eine offene, verständliche und überprüfbare Kalkulationsmethode (siehe Begründung 39). Die Formulierung des Wohnimmobilienkredits in 247 Abs. 7 Nr. 2 Nr. 1 n. F. ist insofern mit der Formulierung der (heute so genannten) allgemeinen Verbraucherkreditverträge in 7 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 11. März 2016 oder 7 Nr. 3 in der Fassung vom 29. Juli 2016 gleich, § 7 Abs. 1 Nr. 1 n. F., § 7 Abs. 2 Nr. 1 n. F., § 7 Abs. 1 n. F., § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 29. Juli 2016, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 29. Juli 2016.
Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass gemäß 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Forderung auf vorzeitige Rückzahlung erlischt, wenn der Auftrag nicht richtig über die Berechnung Auskunft gibt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Mängel dieser Informationen keine Auswirkungen auf den Anfang der Widerspruchsfrist haben würden (so z. B. die Firma Friedrich in Münchner Kommentare, Nr. 8, Abl. 2016, 356b BGB Rn. 8).
Fehlinformationen stehen Fehlinformationen gleich (vgl. Bülow in Bülow/Artz, a.a.O., 495 ( 355, 356b) BGB, Rn. 1977; Fehlinformationen der Fritsches, a.O., Rn. 7). Es stimmt, dass der Kreditgeber die falschen Informationen zur Berechnung der vorzeitigen Rückzahlung nicht mehr ausgleichen kann, da der Antrag nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr besteht.
Allerdings ist die Regel so zu interpretieren, dass der Kreditnehmer ansonsten im Rahmen des Vertrages falsch über einen Vorfälligkeitsanspruch informiert wird. Aus der Rechtsordnung kann entnommen werden, dass er einen korrekt ausgefüllten Auftragstext zu übersenden hat und erst dann gemäß 356b Abs. 3 BGB die Frist für den Widerruf läuft.