Leasing Konditionen

Mietkonditionen

durch einen Leasingprofi auf Konditionen und faire Vertragsbedingungen überprüft. Fallen leasen - Achten Sie auf Ihre Konditionen! Ein gutes Kreditrating bleibt daher die Voraussetzung für gute Leasingkonditionen. Detailliertere Informationen zum Thema Leasing/Kauf finden Sie unten! Genießen Sie die Vorteile attraktiver Leasingkonditionen.

Leasingdeckungsbedingungen - 2. besondere individuelle Formen der Deckung - B3 - Deckung der Forderungen - Lieferantenkredite - Teil B - Die individuellen Bundesversicherungsprodukte (Deckungsformen) - Lexicon

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (G) gelten hier ohne Einschränkung und werden, soweit aufgrund der besonderen Merkmale der Leasingstruktur notwendig, durch Sonderbedingungen erweitert. Die Bundesregierung leistet auch nur dann Schadenersatz, wenn die gesicherten Ansprüche rechtskräftig und unstrittig sind. Verweigert der Mieter die Bezahlung der Leasing-Raten aufgrund seiner Garantieansprüche, kann der Produzent oder die Leasing-Gesellschaft mangels Nachweis der Rechtsgültigkeit des Anspruchs nicht erstattet werden.

Gleiches trifft zu, wenn der Mieter gemäß dem Mietvertrag Gewährleistungsansprüche nur gegen den Fabrikanten geltend machen kann. Dies liegt daran, dass beim Indirektleasing zu Standardkonditionen die Entnahme des Leasingvertrags - im Gegensatz zum Leasing zu besseren Konditionen - derzeit nicht erfasst wird (die Lage des Vermieters ist daher mit der einer Hausbank zu vergleichen, die staatliche Kaufpreiskredite gegen Exporteure zur Umfinanzierung kauft).

Bezüglich der Selbstbehaltshöhe ist zu berücksichtigen, dass trotz der Gleichartigkeit des Vollamortisations-Leasing mit einem Darlehensvertrag die für Finanzierungs-Kreditdeckungen einheitliche Selbstbehaltquote von 517% für Leasing-Deckungen zu Standardkonditionen nicht gilt. Als Gegenleistung kann der Vermieter jedoch im Falle von indirektem Leasing den üblichen Selbstbehalt an den Produzenten weitergeben.

Darüber hinaus haben Leasinggesellschaften die Option, die Leasing-Deckung zu besseren Konditionen zu beanspruchen (siehe u.) oder der Vermieter kann die Reduzierung des Selbstbehalts von 15% auf 5?% gegen einen Zuschlag im Zuge der dafür vorgesehenen Sondervereinbarung verlangen. Die Leasing-Deckung wird unter gewissen Bedingungen auch zu besseren Konditionen entsprechend denen der Finanzkredit-Deckung geboten, d.h.: Erkennung der Entnahme aus dem Leasingvertrag im Schadenfall, d.h. ?h.

Auch wenn der Mieter die Bezahlung der Leasingzahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen ablehnt, leistet der Staat dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung. Weil die Leasingabdeckung trotz der Geltung der für die Finanzkreditdeckung verbesserter Konditionen eine Lieferantenkredite auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (G) bleibt, wird der Ausgleich der Konditionen in "technischer" Form durch die Einbeziehung der entsprechenden Sonderbedingungen in den Garantiepass erreicht.

Voraussetzung für die Annahme einer Leasing-Deckung zu besseren Konditionen ist, dass das jeweilige Leasing-Geschäft eine Finanzierungsmöglichkeit im Exportgeschäft aufweist, die mit der eines Finanzkredits weitestgehend zu vergleichen ist. Vermieter als Decknehmer ist eine Leasing-Gesellschaft zwischen Produzent und Mieter - das so genannte Leasing-Dreieck - mit einer vertragsmäßig geregelten Abtragung des Leasing-Vertrages; im Bereich der Investitionsgüter mit einer erlaubten Kreditdauer von mehr als zwei Jahren gibt es Voll- oder Teilamortisations- Leasing; der Vermieter hat seinen Firmensitz in Deutschland und ist in Bezug auf seine Verlässlichkeit und fachmännische Ausführung des Vertrages mit einem Kreditinstitut iSd. d. PWG gleichwertig.

Dies ist anzunehmen, wenn der Vermieter zum Konzernkreis einer oder mehrerer heimischer Kreditinstitute zählt oder eine Bankenlizenz hat. Bei Leasingunternehmen, die nicht zu dieser Fallgemeinschaft gehören, wird die Glaubwürdigkeit und fachgerechte Ausführung des Vertrages von Fall zu Fall festgelegt; der Produzent gibt gegenüber dem Staat eine Verpflichtungserklärung ab. In diesem Fall wird die Verlässlichkeit und die fachgerechte Ausführung des Vertrages von Fall zu Fall festgelegt. Bei indirektem Leasing selektiert der Mieter in der Regel den Produzenten (Lieferanten) und den geleasten Gegenstand, handelt den Versorgungsvertrag mit dem Produzenten und gleichzeitig den Mietvertrag mit dem Vermieter aus.

Die Abschlüsse des Leasingvertrages und des Liefervertrages erfolgen entweder direkt zwischen dem Produzenten und dem Vermieter (direktes Vertragsmodell) oder zunächst zwischen dem Produzenten und dem Mietobjekt. In letzterem Falle schließt der Vermieter den Versorgungsvertrag später ab (sog. Einstiegsmodell), in der Regel während der Herstellungsphase. Mit Abschluss des Vertrages durch den Mieter entstehen keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Produzenten und dem Mieter mehr, die sich direkt aus dem Versorgungsvertrag ergeben.

In der Regel übergibt der Produzent den Mietgegenstand direkt an den Mieter und kommt damit seiner Verpflichtung aus dem Versorgungsvertrag zur Eigentumsübertragung auf den Vermieter nach. Die Fehlerfreiheit und Funktionalität des Leasinggegenstandes wird durch den Mieter im günstigsten Fall durch eine sogenannte Abnahme- und Übernahmegenehmigung nachgewiesen. Damit wird der Mietvertrag "in Kraft gesetzt".

In der Regel wird auch die Kaufpreisforderung des Produzenten, die vom Vermieter als (jetzt) Vertragspartner des Lieferservices zu erbringen ist, mit Vorliegen der Annahmebestätigung zur Zahlung fällig. In der Regel wird die Kaufpreisforderung des Verkäufers durch den Vermieter in der Regel auch mit Vorliegen der Annahmebestätigung erfüllt. Durch den Abzug des Leasingvertrags wird die vertragsgemäße Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Raten streng von allen Gegenforderungen des Mieters aufgrund von Fehlern am Leasingobjekt oder verspäteter Lieferung abgetrennt.

Dies geschieht (bei entsprechender Rechtsanwendung ) durch eine korrespondierende Freistellungsklausel im Mietvertrag, bei der der Vermieter seine eigene Verpflichtung aus dem Mietvertrag gegenüber dem mietrechtlichen Mieter ausnimmt. Um dies auszugleichen, tritt der Mieter seine Mietvertragshaftung durch die Herstellerhaftung aus dem Kaufvertrag zurück und tritt zu diesem Zwecke seine Nacherfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Liefervereinbarung an den Mietgegenstand.

Der wirksame Haftungsausschluss bedeutet, dass der Mieter gegen den Vermieter so gut wie keine Widerklage hat, die ihn zum Nichtzahlen von Leasing-Raten berechtigen könnte. Somit besteht die Verpflichtung zur Ratenzahlung auch dann, wenn der Mieter aufgrund der übertragenen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Fabrikanten Forderungen auf parallele Nachbesserung der Fehler erhebt. Mit dem in der Realität dominierenden Verfahren der teilweisen Amortisation mit dem Ausschreibungsrecht des Vermieters gewährt der Verband nur dann Deckungen zu besseren Konditionen, wenn der Auszahlungsanspruch aus der Wahrnehmung des Ausschreibungsrechts nicht abgedeckt sein soll.

Möchte der Versicherungsnehmer andererseits auch diesen Zahlungsanspruch sichern, kann die Abdeckung des kompletten Leasinggeschäftes nur zu Standardkonditionen übernommen werden. Das heißt, die Möglichkeit, sich mit diesem Mietmodell zu besseren Konditionen abzusichern, ist hier auf die Leasing-Ratenbeschränkten. Denn im Fall der Abdeckung des Anspruchs aus dem Vergaberecht hätte der Vermieter als Versicherungsnehmer keine Motive, sich um schadenmindernde Massnahmen zu bemühen, wie z. B. die Zurücknahme des Leasinggegenstandes für eine andere Nutzung.

Dass der Versicherungsnehmer seinen eingetragenen Firmensitz in Deutschland haben muss, ergibt sich daraus, dass die Leasing-Gesellschaft im Rahmen der Haushaltsgenehmigung weiterhin den Exporteur ("Exporteur") ersetzt und nicht als Kreditanstalt betrachtet wird. Gleiches trifft zu, wenn die Leasing-Gesellschaft über eine Bankenlizenz verfügt.

Schließlich spielt hier der Kernbereich des Vertragsinhaltes mit dem Auslandsschuldner eine entscheidende Rolle, und zwar die Beschaffung von Waren im Leasing - nicht anders als die Kaufabwicklung. Will eine Leasinggesellschaft Leasing-Deckung zu den sonst nur für Kreditinstitute vorgesehenen besseren Konditionen erhalten, verlangt der Staat, dass diese Leasinggesellschaften in Bezug auf ihre Verlässlichkeit und fachliche Ausführung von Verträgen mit öffentlich beaufsichtigten Instituten gleichwertig sind.

Diese Anforderung geht auf die Zeit zurück, als Leasinggesellschaften, die im Finanzleasing tätig sind, selbst nicht als "Finanzdienstleistungsunternehmen" nach dem Kraftwerksgesetz der regulatorischen Aufsicht unterstanden. Aus der reinen Benennung einer Gesellschaft als "Leasinggesellschaft" konnte der Konzern daher nicht auf einen spezifischen, offiziell überwachten Leistungs- und Solvabilitätsstandard schlussfolgern. Auch wenn seit 2009 auch Finanzleasinggesellschaften einer Genehmigungspflicht nach 1 Abs. 1a Nr. 10 KG unterworfen sind, beachtet der Konzern nach wie vor die beiden Stichworte "Zuverlässigkeit" und "professionelle Vertragserfüllung" und überprüft deren Bestand von Fall zu Fall.

Zum einen hängt das erforderliche Maß an regulatorischen Verpflichtungen von der entsprechenden Leasinggesellschaft ab, zum anderen sind beispielsweise konzerninterne Leasinggesellschaften von der Genehmigungspflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) befreit. Darüber hinaus erfordert das Cross-Border-Leasing eine besondere Kompetenz im Export-Leasing des Leasinggebers. Dennoch wird davon ausgegangen, dass Leasinggesellschaften, die zum Konzernkreis einer oder mehrerer heimischer Kreditinstitute zählen oder im Besitze einer Bankenlizenz sind, im Allgemeinen als zuverlässig und professionell gelten.

Im Falle von konzerninternen Leasing-Gesellschaften von Produzenten überprüft der Staat selbst den Leistungs- und Solvabilitätsstandard und nutzt dazu sowohl Kreditauskünfte als auch Refinanzierungsreferenzen von Refinanzierungspartnern (vor allem Kreditinstitute und Forfaitierungsgesellschaften). Gegebenenfalls muss die Leasinggesellschaft auch die Natur ihrer Risikobewertung, Forderungsverwaltung und ihres Schadenmanagements durch entsprechende Schriftstücke und Verfahrensbeschreibungen nachweisen.

Für die Deckungsfähigkeit von Leasinggesellschaften gibt es kein unabhängiges Testverfahren. Weil der Gesuch jedoch bereits die Verpflichtung zur Entrichtung der Gesuchsgebühr begründet, kann bei Leasinggesellschaften, die erstmalig an einer Exportkreditdeckung interessiert sind, eine diesbezügliche Vorabprüfung durchgeführt werden. Das vom Versicherungsnehmer zu erbringende Versprechen des Produzenten stimmt im Falle einer Käuferkreditdeckung zugunsten einer Hausbank weitestgehend mit dem des Ausführers überein.

Zum einen ist diese Pflichterklärung eine zwingende Konsequenz aus der Erkenntnis der Entnahme des Leasingvertrags im Schadenfall. Zwar ist der Bundesregierung nicht zur Leistung einer Vergütung an den Leasinggeber bei Leasingdeckungen zu Standardkonditionen angehalten, wenn und solange der Leasinggeber die Leistung der Leasingzahlungen aufgrund des defekten Leasinggegenstandes ablehnt, diese Haftungsfreistellungsmöglichkeit für den Konzern gilt jedoch nicht bei einer Leasingabdeckung zu verbessern.

Der Grund dafür ist, dass der Staat den Mieter auch dann entschädigungspflichtig ist, wenn der Mieter aufgrund eines Fehlers (auch wenn dies nicht gerechtfertigt ist) die Zahlung aus dem Mietvertrag ablehnt. In diesem Zusammenhang wird durch die Zusageerklärung sichergestellt, dass die Bundesregierung in einem solchen Falle auf den Produzenten zurückgreifen kann. Andererseits regelt die Verpflichtungserklärung Informations- und Berichtspflichten sowie - im Falle eines Verstoßes - Freistellungspflichten gegenüber dem Verband.

Zudem wird der Produzent aufgefordert, den Bund im Falle der Vorlage einer Falschdeklaration zur Korruptionsbekämpfung zu entschädigen. Natürlich haftet der Produzent nur für ihm zuzurechnende kriminelle Machenschaften, auch wenn der Text der Bestimmung nicht nur auf den Versorgungsvertrag, sondern auch auf den Mietvertrag gerichtet ist, den der Produzent nicht selbst schließt.

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