Finanzhilfe

Fördermittel

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Finanzielle Unterstützung - Verlesen von Urteilen im Internet gratis dazu

Entscheide und Gerichtsentscheidungen unter dem Stichwort "Finanzhilfe". Zur Beurteilung, ob die in 6 Abs. 3 PSchVO M-V aufgeführten Sonderfälle, die für die Festlegung der finanziellen Unterstützung einer Ersatzakademie entscheidend sind, im Einzelnen eingetreten sind, hat das zuständige Bundesministerium bei seiner Beurteilung keinen Handlungsspielraum. Erfolgt mangels einer entsprechenden Betriebserlaubnis kein Unterricht in einer ganzen Klasse, so ist trotz des Textes des 9 Abs. 1 PSchVO M-V nicht die Zahl der Kinder in der Ersatzakademie zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung der offiziellen Schulartenstatistik für das aktuelle Jahr als Grundlage für die Kalkulation der finanziellen Unterstützung zu nehmen, sondern die Zahl der Mittel.

Die Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen bis zum für die offizielle Statistiken relevanten Bilanzstichtag erfuellt sein ( 150 Abs. 3 S. 6 NSchG). Für das Nachmittagsprogramm einer allgemeinbildenden geöffneten ganztägigen Schule in unabhängiger Patenschaft gibt es keinen Zuschuss. Eine finanzielle Unterstützung für die Anstellung eines Leiters einer Tagesstätte, der kein sozialpädagogischer Fachmann im Sinne des 4 Abs. I S. I. KiTaG ist, darf nur bei positiver Entscheidung nach 4 Abs. I S. 3 KiTaG erfolgen.

Der Zuschuss darf nicht gewährt werden, wenn die Freistellungsentscheidung vor Ablauf des Förderzeitraums geltend gemacht und gewährt wurde. Die Mittelwerte der Anzahl der in die Ermittlung der finanziellen Unterstützung für die anerkannten Alternativschulen gemäß 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NSchG einzubeziehenden Schützlinge setzen voraus, dass die Schützlinge zu den Abschlussterminen der Zeit vom 16. Oktober bis zum 14. Januar eines Schuljahrs wirklich unterrichteten oder nur durch externe Einflüsse ( "Krankheit, Wetterbedingungen, Berufspraktikum, etc.) daran gehindert wurden.

Zu der Frage, ob eine Übergangsregelung erforderlich ist, um die zweijährige Wartezeit für die finanzielle Unterstützung von Ersatz-Schulen auf drei Jahre zu verlängern (Zuschüsse zu den Ausgaben für Lehrkräfte und Mitarbeiter mit besonderen Bildungsaufgaben) (hier abgelehnt für bereits zugelassene, aber noch nicht in Betrieb befindliche Ersatz-Schulen). Der Ländergesetzgeber muss die Details der Bemessung der finanziellen Unterstützung für Vertretungsschulen nicht selbst übernehmen, sondern kann dies dem Gesetzgeber übertragen.

Der 18a SG LSA wird, soweit er die "Strukturierung" der finanziellen Unterstützung dem Gesetzgeber vorbehält, dem Ermittlungserfordernis des 80. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 S. 1 S. 1 S. 1 S. 1 und des 79. Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 2 des Landesverfassungsgesetzes nachkommen. Die Regelung in 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ESCVO a.

Soweit sich 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 F. auf einen angestellten, verheirateten Lehrer mit einem oder mehreren Kindern und einem Alter von insgesamt 29 Jahren bezieht, steht dies nicht im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung des 18a Abs. 2 SG LSA Es scheint auszuschließen, dass der Deckungsumfang der finanziellen Unterstützung von 90 Prozent der vom Legislativrat dort genannten aktuellen Lebenshaltungskosten gleichwertiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf der Grundlage dieser Eigenschaften erzielbar ist.

Die ESchVO a. F. verletzt auch die Rechtsgrundlage für die Zulassung in 18a SG LSA in der im Jahr 2000/2001 geltenden Version, soweit ihr eine Berechnungsgrundlage für den Anteil der Aufwendungen für nicht-pädagogisches Fachpersonal am studentischen Kostensatz entfällt. Da § 18a Abs. 3 SG LSA die höchste schulische Autorität zur Regelung der "Form" der finanziellen Unterstützung bevollmächtigt, mangelt es der Ineffektivität oder Nicht-Vollständigkeit der Vorschriften zur Bemessung der finanziellen Unterstützung in der ESchVO a. F. an der notwendigen Bereitschaft zur Vergabe eines Unternehmens gemäß 113 Abs. 5 Tz 1.

Aufgrund der zufälligen Feststellung in der behördlichen Entscheidung über die Unstimmigkeit von einzelnen Bestimmungen der ESchVO alt mit übergeordnetem Recht ist der Errichter der Verordnung auch wenn er nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren beklagt war, dazu angehalten, die ESchVO alt aufgrund der Verbindlichkeit der Entscheidung gegenüber allen Landesbehörden zu berichtigen. Die öffentliche finanzielle Unterstützung für staatlich anerkannt alternative Schulformen kann sich auf die Besetzung öffentlicher Schulgebäude stützen.

Zum Recht auf nachträgliche Genehmigung von Förderungen nach dem GVFG. Mit den vom Bundesland gewährten Zuschüssen wurde das Mindesteinkommen gesichert, so dass die unabhängigen Rudolf-Steiner-Schulen in der Situation waren, die Bewilligungsvoraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Grundgesetzes zu erfüllen. Der trotz der Staatszuschüsse verbliebene Deckungsabstand konnte durch Studiengebühren ausgeglichen werden, die dem besonderen Verbot des Artikels 7 Absatz 4 S. 3 HGB entsprachen.

Im Hinblick auf das besondere Verbot des Artikels 7 Abs. 4 S. 3 des Grundgesetzes ist ein auf Einkommensgruppen bezogener Betrachtungsansatz fehl am Platz. In Artikel der LV 14 Abs. 2, Sätze 3 und 4 wird ein subjektiver Rechtsanspruch auf Entschädigung für die darin erwähnten Privatschulen festgelegt, der der konkreten Ausgestaltung durch den Parlamentarismus bedarf. Der Entschädigungsanspruch nach 14 Abs. 2 S. 3 und Abs. 2 S. 3 und Abs. 1 LV beinhaltet nicht die Erstattung des Anteils der gesamten Kosten für Lehr- und Lernmittel, der durch einen angemessenen Beitrag der Ersatzakademie, insb. durch eine nichtselektive Studiengebühr und andere Beiträge abgedeckt werden kann.

Die Beendigung einer Wartezeit bis zur ersten Förderung einer anerkannten Alternativschule, die erfolgt, wenn die erste Klasse die Endstufe der ersten Klasse durchlaufen hat, geht davon aus, dass die Hochschule gemäß ihrem bewährten Schullaufkonzept in der Position ist, diesen Leistungsnachweis überhaupt zu erbringen. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Belegung einer Tagesstätte im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes (iSd. Die Bestimmungen des 56 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 TKG 1996 gelten auch dann, wenn derjenige, der zur Instandhaltung der Straßen verpflichtet ist, der die Sonderanlage später selbst im Allgemeininteresse durchführt, auch Alleinaktionär eines Nahverkehrsunternehmens ist und wenn dieses nach dem Bau die Anlagen benutzen und mit dem Betreiben der Anlagen eventuell einen Gewinn erwirtschaften will.

Ein Geschäftsanteil im Sinn von 56 Abs. 4 TTKG 1996 ist die Teilnahme des für die Instandhaltung der Infrastruktur Verantwortlichen gemäß 56 Abs. 1 TTKG 1996. Die Frage, ob ein Teil übertragen wurde oder nicht, wird wie die Rechtfertigung für den Vorrang nach 56 Abs. 1 S. 1 S. 1 KUG 1996 bewertet; der Teil wird daher nur übertragen, wenn der zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur Verpflichtete sein wirtschaftliches Interesse abgegeben hat.

Die Bestimmungen des 56 Abs. 5 S. 5 S. 5 S. t KG 1996 gelten nur, wenn das nachfolgende Sondersystem nicht in den Geltungsbereich des 56 Abs. 2 T KG 1996 fällt. 56 Abs. 5 S. 5 S. 5 TKG 1996 bezieht sich nicht nur auf die Bestimmung in 56 Abs. 2 S. 1 S. 1 S. 1 TKG 1996, sondern auch auf die Sachlage in 56 Abs. 2 S. 2 S. 2 S. 2 S. 2 TKG 1996 Daher enthält 56 Abs. 5 S. 5 S. 5 TKG nicht eine Standardvorschrift, die auch die Fälle umfasst, in denen der berechtigte Nutzer eine drahtgebundene Telekommunikationsleitung unterbringt, die trotz unverhältnismäßig hohen Aufwands mindestens auch dem Fern reisefähig ist.

Sie darf sich vor allem auch gesetzlich keinen finanziell wirksamen Verfahren aussetzen, die - entweder auf der Grundlage ihres Gesamtkonzeptes oder auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der einzelnen Maßnahmen - ohne vorhergehende konstitutive Genehmigung zu unüberschaubaren Haushaltsbelastungen in die Wege leiten können. )b) Es dürfen keine permanenten völkerrechtlichen Verfahren geschaffen werden, die der Übernahme der Haftung für Entscheidungen anderer Staaten gleichkommen, vor allem wenn sie mit schwer zu kalkulierenden Folgen behaftet sind.

Viertens: Die Vorschriften der Europaverträge schließen nicht aus, dass die nationale Budgetautonomie als eine wesentliche, unveräußerliche Zuständigkeit der direkt demokratisch legitimierten Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten verstanden wird, sondern gehen von ihr aus. Die Beendigung einer Wartezeit bis zur ersten Subventionierung genehmigter Alternativschulen, die erfolgt, wenn die erste Klassenstufe die Endnote überschritten hat, geht davon aus, dass die diesjährige Klasse auch die vorherigen Klassenstufen an derselben Waldorfschule bestanden hat.

137 WRV garantierte eine unabhängige Anordnung und Leitung durch die Gemeinde und damit im Rahmen von 137 Abs. 3 S. 1 WRV, die der Aufsicht durch die staatlichen Gerichtshöfe entzogen wurde. Der so genannte VBL-Sanierungszuschuss ist nicht Teil der für die Förderung der anerkannten Vertretungen im Lande Berlin gemäß 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 Kulturg.

Gemäß 16 Abs. 2 KiTaG geht die Vergabe eines Beitrags zu den Personalkosten einer Tagesstätte davon aus, dass den Beschäftigten Entsorgungszeiten gemäß 5 Abs. 2 KiTaG eingeräumt werden. Die Gestaltungsentscheidung des Jugendschutzgesetzes für ein vielfältiges, bedarfsorientiertes Leistungsspektrum sowie das Wunsch- und Auswahlrecht der Erziehungsberechtigten sind zu respektieren, die gleichen Aspekte sind bei der Veranlagung wie bei der Anwen gung des 74 SGB VI. 21 Abs. 3 S. I in Verbindung mit 74 S. m. b.

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 KiTaG wird für das Jahr 2007/2008 erstmalig eine Nachzahlung der Elternbeiträge bewilligt. Die Beendigung einer Wartefrist bis zur ersten Vergabe von Fördermitteln an anerkannte Alternativschulen, die erfolgt, wenn die erste Klasse die Endnote der ersten Klasse überschritten hat, geht davon aus, dass die Klasse in diesem Jahr auch die vorherigen Klassen an derselben Klasse bestanden hat.

Die inhaltliche Ausgestaltung des unbefristeten Rechtsbegriffes "Schüler der Alternativschule" in 150 NSchG verlangt nicht nur, dass zu den in Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bezeichneten Terminen durch den Abschluß eines Schulvertrages ein schulisches Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Schueler existiert (weiterbesteht). Es muss stattdessen zusätzlich gefordert werden, dass die Alternativschule die Unterrichtsanforderungen ihrer Kinder auch wirklich befriedigt, indem sie sie im Klassenzimmer unterrichtet oder nur durch externe Einflüsse ( "Krankheit, Wetterbedingungen, Schulstreik" etc.) daran gehindert wird ( "VG Lüneburg", Beschluss vom 20. April 1994 - 1 A 97/93).

In einer privat geführten Alternativschule ist die ökonomische und juristische Position des Lehrpersonals nur dann hinreichend abgesichert, wenn die Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrer angestellt und nicht entgeltlich ist. Eine Wartezeit auf die Gewährung eines Zuschusses an eine zugelassene Alternativschule oder an eine zugelassene Zusatzschule nach 17 Abs. 4 S. 1 PSchG ist nur dann gegeben, wenn der Schulunterricht bereits seit drei Jahren an dieser Hochschule selbst stattgefunden hat.

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