Logos von Automarken

Logo der Automarken

Das Unternehmen war von der Audi AG verklagt worden, weil der Händler das Audi-Logo "Vier Ringe" in seiner Werbung verwendet hatte. Präsente, Schmuckfiguren, Pin-up-Figuren, Modellautos, Blechschilder, Kleider mit Autologos, Bilder, Fanartikel für Autofans und USA-Liebhaber. Das Logo ist Geschichte und Verbindung in die Zukunft. Dennoch werden die beiden anderen Automarken beworben. Auch die unterschiedliche Entwicklung unserer Automarken ist interessant.

Verwendung von Logos Dritter in der Werbebranche

In der Warenwerbung taucht oft die Fragestellung auf, ob ausländische, urheberrechtlich geschützter Logos (d.h. Bildzeichen oder Wort-/Bildmarken) in der eigenen Werbekampagne eingesetzt werden dürfen. Bei beiden handelt es sich darum, dass ein ausländisches, markenrechtlich geschützes Zeichen vom Werbetreibenden für exakt die Waren und Leistungen eingesetzt wird, für die die Marke registriert wurde.

Um festzustellen, ob eine solche Nutzung in der Werbebranche erlaubt ist, ist zwischen der Bewerbung eines Produkts und der Bewerbung einer Leistung zu unterscheiden. Der BGH von 2003 ("Vier Rhein über Audi") hat sich in seiner Stellungnahme mit der Bewerbung eines Produkts befasst. Die Audi AG hatte einen Autohändler, der eine große Anzahl von verschiedenen Automarken verkauft, wegen der Verwendung des Audi-Logos "Vier Ringe" in der Werbekampagne verklag.

Das sei nach Audi nicht zulässig, da die Benutzung der Wortmarke, also des Wortes "Audi", ausreichen würde, um das Angebot des Dealers zu beschreiben. Der Gebrauch des Gesamtlogos mit den vier Bahnen ist ungerecht, da der Gewerbetreibende dieses nur verwendet, um den Bekanntheitsgrad der Handelsmarke zu wahren.

Wenn ein mit der Handelsmarke versehenes Produkt vom Inhaber der Handelsmarke in den Verkehr gebracht wird, darf der Inhaber der Handelsmarke dem Erwerber der Handelsmarke nicht verbieten, das mit der Handelsmarke versehene Produkt zu verwenden oder weiterzuverkaufen. Allerdings war bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2003 die Fragestellung offen, ob das Markenbild auch in der Bewerbung für den beabsichtigten Wiederverkauf eines Markenproduktes eingesetzt werden darf, wie es der Autohaus in seiner Zeitungsannonce getan hatte.

Dies ist nach dem BGH durchgesetzt. Darüber hinaus kann der Vertriebspartner das Audi-Logo auch in der Werbebranche für von ihm gekaufte und zu verkaufende Kraftfahrzeuge einsetzen. Eine andere rechtliche Situation ergibt sich jedoch, wenn ein ausländisches Firmenlogo zur Bewerbung von Leistungen eingesetzt wird. Nach Auffassung der Volkswagen AG wurden durch die Benutzung dieses Logos ihre Schutzrechte beeinträchtigt, da die Wort-/Bildmarke "VW im Kreis" unter anderem auch für die Instandsetzung, Pflege und Wartung von Fahrzeugen und die damit zusammenhängende Werkstattwerbung für gleiche Leistungen angemeldet wurde.

Das Prinzip der Erschöpfung konnte hier nicht greifen, bei dem es nicht um Waren ging, auf denen das Emblem aufgebracht war, sondern um Leistungen. Eine Verwendung des Logos wäre daher nur dann erlaubt gewesen, wenn es als Bezugnahme auf den Service der Werkstatt erforderlich gewesen wäre und wenn diese Verwendung nicht gegen die anerkannten moralischen Grundsätze verstößt hätte (siehe § 23 Abs. 3 Markengesetz).

Der BGH entschied hier, dass diese Form der Nutzung durch die Werkstätten unmoralisch ist, da es nicht erforderlich ist, das gesamte VW-Logo zu verwenden, um auf einen Service an VW-Fahrzeugen zu verweisen. Die Verwendung des Markenbildes wirkt sich auf die Werbewirkung der Handelsmarke aus, und die Reparaturwerkstatt nutzt das gute Bild und den Ruf der wohlbekannten Handelsmarke "VW" ungerechtfertigt aus.

Für die Werkstätte ist es völlig in Ordnung, wenn Sie bei der Präsentation Ihres Leistungsangebots die Kennzeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) verwenden. Schlussfolgerung: Die Unterscheidung zwischen Waren- und Dienstleistungs- und Werbeanzeigen ist auf den ersten Blick vielleicht etwas verwunderlich, aber der BGH ist trotzdem zu unterstützen. Die Tatsache, dass Fremdlogos in der Warenwerbung, nicht aber in der Dienstleistungswerbung eingesetzt werden dürfen, ist darauf zurückzuführen, dass der Inhaber der Marke sein eigenes Markenzeichen auf der Waren selbst aufgebracht hat und die so gekennzeichneten Waren für eine gewisse Güte bürgen.

Im Falle einer Leistung, die nicht von einer Markenfachwerkstatt erbracht wird, ist die Servicequalität dagegen nicht hinreichend gewährleistet, so dass der Markeneigentümer ein besonderes Augenmerk darauf richtet, dass Leistungen, auf deren Leistung er keinen Einfluß hat, nicht zumindest mit seinem kompletten Produkt-Logo beworben werden können.

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