Bearbeitungsgebühr Kredit Sparkasse

Verarbeitungsgebühr Kreditsparkasse

Abwicklungsgebühren für Konsumentenkredite sind unzulässig: Sparkasse zieht Beschwerde beim Bundesgericht zurück| iff Bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Konsumentenkreditverträge sind die Konsumenten seit dem gestrigen Tag auf der sicheren seiten. Es ist illegal, dass Kreditinstitute seit Jahrzehnten für den Abschluß eines Verbraucherkreditvertrags eine Gebühr erheben. Bei Betrachtung des Kreditvertrages wird auf Anhieb deutlich, ob eine Bearbeitungsgebühr zu Unrecht bezahlt wurde. Doch nicht nur die Bearbeitungsgebühr, sondern auch die Verzinsung kann vom Konsumenten gefordert werden.

Ohne Rechtsgrundlage werden sich die Bearbeitungskosten voraussichtlich auf Milliardenhöhe belaufen. Doch was ist mit der Verjährungsfrage? Ergänzung vom 27.11. 2014: Das iff bietet einen Online-Rechner, der den Rückerstattungsbetrag der Bearbeitungsentgelte berechnet. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (Az.: 8 U 562/11) hat das Oberlandesgericht Dresden - wie viele andere Land- und Landgerichte auf Veranlassung zahlreicher Verbraucherschutzorganisationen - die Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkreditverträge für nicht zulässig erklärt.

Korrespondierende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, nach denen in der Regel eine Bearbeitungsgebühr von 2 bis 3 Prozentpunkten des originären Kreditbetrages erhoben werden kann, sind ungültig, da die Abwicklung eines Darlehensantrags keine Dienstleistung für den Auftraggeber ist, sondern vor allem, wie die Kreditprüfung im eigenen Namen der Gesellschaft durchgeführt wird. Darüber hinaus wird er unabhängig von der Laufzeit ermittelt und steht nicht im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an den Endverbraucher.

In Einzelfällen waren die Juroren nach wie vor anderer Meinung. In dieser kontroversen Angelegenheit hat der BGH noch keine grundlegende Stellungnahme abgegeben. Allerdings zog die beschuldigte Sparkasse ihre Berufung am gestrigen Tag zurück und umging damit das für den kommenden Freitag, den so genannten 21. Oktober 2012, wegweisende diesbezügliche Gutachten des BGH. So wurde jedoch nicht nur das Gericht des OLG Dresden gültig, sondern im Änderungsrückzug gleichzeitig ein Konzessionsrecht der Kreditanstalten an die Konsumenten zur Erstattung bezahlter Bearbeitungsentgelte.

Darüber hinaus muss das Kreditunternehmen jedoch auch dem Konsumenten die Verwendung dieser Zahlungsmittel mitteilen. Die Konsumenten können daher nicht nur die Bearbeitungsgebühr selbst, sondern auch die Verzinsung geltend machen. Gemäß der Stellungnahme von iff ist der vertragliche Zinssatz als Grundlage für die Zinsberechnung zu verwenden. Nicht ohne Probleme ist die Problematik, wann die Verjährung eintritt.

Die Verjährungsfrist endet nach dem Recht am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schaden sfall entstand, und der Geschädigte ist sich bewusst (oder ist sich dessen sicher), dass für alle in der Zeit vom I. Jänner 2009 bis Ende dieses Geschäftsjahres (31. 12. 2012) abgeschlossenen Verträgen ein vollständiger Schadenersatzanspruch erhoben werden kann.

Bei vor dem Stichtag abgeschlossenen Aufträgen wird die Situation etwas komplizierter: Verfolgt man die Ansicht, dass sich das für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Wissen auf die Tatsache der Ungültigkeit der Bearbeitungsgebühr berufen muss, so können auch Forderungen aus vor dem Stichtag des Stichtages 2009 abgeschlossenen Aufträgen geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof ist in diesem Rechtsstreit der Ansicht, dass es auch unangemessen ist, die Klage als übergreifende Grundvoraussetzung für den Beginn der Verjährung zu erwarten (Urteil vom 16. Mai 2010, Aktenzeichen XI ZR 309/09, WM 2010, 1399).

Auch hier sollte die rechtliche Situation bewertet werden. Die Gefahr, einen Wiederherstellungsprozess zu verpassen, wird sich mit dem Ausscheiden aus dem Audit wahrscheinlich erheblich reduziert haben, so dass die rechtliche Durchsetzung nun sinnvoll sein sollte. Wird dieser Ansicht gefolgt, können auch Erstattungsansprüche für vor dem Stichtag 31. Dezember 2009 gezahlte Bearbeitungsentgelte erhoben werden.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch längstens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs (Fälligkeitsdatum) ohne Berücksichtigung von Kenntnissen. Basiert die Erkenntnis auf dem Zeitpunk des Rückzugs der Prüfung, können daher bis Ende dieses Jahr Rückforderungsansprüche aus seit dem Stichtag 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Vertragsabschlüssen geltend gemacht werden.

Wenn man sich nicht auf diesen Punkt konzentriert, gibt es für Aufträge, die über den Jahreswechsel hinausgehen, eine andere Lösung: Geht man richtig davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss nicht bezahlt wird, sondern proportional in den Tranchen berücksichtigt wird, dann ist eine Differenzierung in Bezug auf die Frage der Begrenzung vorzunehmen.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist die Verjährungsfrist für die ab dem Stichtag 31. Dezember 2009 geleisteten Raten der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden mont. Rate noch nicht abgelaufen. Zinsberechnungen und Forderungen unter Beachtung der Verjährungsfrist können beim Berechnungsservice unter iff e. V. bestellt werden.

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