Finanzierung Kfz Rechner

Kraftfahrzeug-Finanzierungsrechner

Mit der Typklasse wird auch die Höhe der Kfz-Versicherung festgelegt. Die Werbeslogans basieren in den meisten Fällen auf einer sogenannten Ballonfinanzierung, auch bekannt als Drei-Wege-Finanzierung. Bei dem Kfz-Steuerrechner handelt es sich nur um eine unverbindliche Dienstleistung. Informationen, die zur Berechnung Ihrer Kfz-Steuer erforderlich sind Sie können alle Daten eingeben, die für den Kfz-Steuerrechner, Ihren Fahrzeugschein oder Haushaltsrechner erforderlich sind Wie viel Guthaben kann ich mir leisten? Mit diesem Online-Rechner zwei Finanzierungen vergleichen und die Gesamtkosten berechnen Finanzierungsrechner - Praktische Rechner für Ihre Finanzierung Wie viel Wohneigentum können Sie sich leisten - Ihren Finanzrahmen richtig einschätzen?

Kfz-Steuerrechner

Bei der Registrierung Ihres Fahrzeuges beginnen für die Kfz-Steuerpflicht. Wenn Sie zwischen 2008 und 2015 ein Gebraucht- oder Neufahrzeug mit einem Diesellok von VW, Audi, Skoda, Daimler, Seat oder Porsche erworben oder gemietet haben, sind Sie möglicherweise von dem Diesel-Skandal befallen. Das bedeutet, dass die bisherigen Kombi-Lkw mit einem Gesamtfahrzeuggewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr nach ihrem Eigengewicht besteuert werden.

Auf welche Fahrzeugtypen findet die neue Verordnung Anwendung? Nein. Es ist die Absicht des Bundesgesetzgebers, Kraftfahrzeuge, die als Personenkraftwagen zu betrachten sind, nach den im Kfz-Steuerrecht maßgeblichen Zielmerkmalen auch - entgegen der verkehrstechnischen Einordnung - als Personenkraftwagen nach Motorleistung sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen zu versteuern. Die Frage, ob ein Auto oder ein Lastkraftwagen vorhanden ist, ist von diesem Punkt an allein nach dem Design, der Ausstattung und dem äußeren Aussehen des Autos zu bewerten.

Weil die Angleichung des Kfz-Steuerrechts an die veränderte verkehrstechnische Lage nur mit zeitlicher Verzögerung möglich war, wurden die Kraftfahrzeuge nach der vorherigen Rechtsprechung bis auf weiteres versteuert. In dieser Hinsicht konnten sich die Kraftfahrzeughalter nicht auf die weitere generelle Geltung der früheren Finanzgesetze über den Zeitraum vom 11. Juni 2005 hinaus verlassen. Die Bürosektion muss den größten Teil des Fahrzeuges belegen (mehr als 50 % der Fahrzeugoberfläche, gemessen vom hinteren Rand des Fahrer-/Beifahrersitzes aus) und den Anschein eines für bürotechnische Zwecke geeigneten und vorgesehenen Raums erwecken.

Ebenso wie bei der Bewertung von als Büro- oder Konferenzfahrzeuge angemeldeten Kraftfahrzeugen ist die Verkehrsrechtsklassifikation für das Steueramt nicht bindend. Die Wohnfläche muss den größten Teil der Gesamtnutzfläche des Fahrzeuges ausmachen und eine lichte Höhe von 1,70 Metern sowohl an der Kochstelle als auch an der Ausgussbecken aufweisen.

Bei der Begutachtung von als Reisemobile angemeldeten Kraftfahrzeugen ist die Verkehrsrechtsklassifikation für das Steueramt nicht erwünscht. Sie erfüllen nicht die für Reisemobile maßgeblichen sachlichen Qualitätskriterien, die oft auf den Fahrkonzepten von Minibussen, Geländefahrzeugen oder Mehrzweck- oder Kombifahrzeugen beruhen. Gemäß dem Wunsch des Gesetzesgebers unterstehen diese Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht als Personenkraftwagen nach Motorleistung und Schadstoffemissionen.

Die Besteuerung erfolgt nach Schadstoffemissionen und dem verkehrstechnisch zulässigen Gewicht. Diese basieren auf den bisherigen fahrzeugbezogenen Verschmutzungsklassen und sollen einen Impuls für emissionsmindernde Kraftfahrzeuge geben. Die Besteuerung erfolgt in Stufen von 200 kg oder einem Teil davon. a) Schadstoffklasse S 4: Wenn nach Angaben der Genehmigungsbehörde das Reisemobil zumindest der Schadstoffklasse S 4 (im Sinn von Anhang XIV zu 48 der Straßenverkehrszulassungsverordnung) entspricht, ist die Besteuerung pro 200 kg oder einem Teil davon zu entrichten: Die Gesamtsteuer wird jedoch 800 EUR pro Jahr nicht überschreiten.

a) Schadstoffklassen S 3, S 2 oder S 1: Wenn das Reisemobil nach Angaben der Genehmigungsbehörde der Klasse S 3, S 2 oder S 1 (im Sinn von Anhang XIV zu 48 der Straßenverkehrszulassungsverordnung) mit den Schadstoffklassen S 3, S 2 oder S 1 korrespondiert, sind für 200 kg oder einen Teil davon Abgaben fällig: Die Gesamtsteuer übersteigt jedoch nicht 1000 EUR pro Jahr.

c ) Sind die Anforderungen für die vorgenannten Emissionsklassen nicht gegeben, so ist eine Steuer auf 200 kg oder einen Teil davon zu zahlen: Ab 2010 wird dies auch für die Emissionsklasse S 1b gelten: Wie wurden Reisemobile bisher versteuert? In den Zeiträumen bis zum Stichtag 2005 wurde ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t durch Motorleistung und Schadstoffemissionen (z.B. Pkw) und ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t durch ( "LKW") versteuert.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Ihr zuständiges Steueramt. Quellen: Das hessische Finanzministerium. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2010 - II R 6/08 - (BStBl 2010 II S. 994) festgestellt, dass für Kraftfahrzeuge, bei denen die Personentransporte durch strukturelle Änderungen behindert werden, die aber aufgrund ihrer Konstruktion weitgehend einem Personenkraftwagen entspricht, die Einstufung nach Kfz-Steuerrecht als "andere Fahrzeuge" nach 8 Abs. 2 KFZ-Steuergesetz (KraftStG) nur dann erfolgen kann, wenn diese kraftfahrzeugsteuerliche Verkehrsmittel ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Gesamtnutzlast von mehr als 800 kg haben.

Hinsichtlich der am 1. Januar 2010 getroffenen Feststellung, dass das verkehrstechnisch zulässige Gesamtgewicht bei der Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und "anderen Fahrzeugen" nach Kfz-Steuerrecht von besonderer Bedeutung ist, ist nicht über den konkreten Anwendungsfall hinaus zu gehen. Für Fahrzeuge, die aufgrund von Werks- oder Nachrüständerungen nur über eine begrenzte Personenbeförderungskapazität verfügt, aber dennoch einem nahezu identischen Personenwagentyp zu genügen scheint, müssen die Kriterien des verkehrstechnisch zugelassenen Gesamtgewichtes und der Traglast für die Entscheidung relevant sein, um als "andere Fahrzeuge" eingestuft zu werden.

Andernfalls würden sich diese Wagen trotz der begrenzten Fahrgastkapazität nicht signifikant von einem Personenkraftwagen abheben. Ein gewichtsbezogener Steueranspruch dieser Kraftfahrzeuge nach 8 Abs. 2 KWStG konnte daher nur dann berücksichtigt werden, wenn der typische Gewichtsbereich und die übliche Nutzlast eines Personenkraftwagens deutlich überschritten wurden. Die Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und "anderen Fahrzeugen" muss sich nach den Prinzipien der vorangegangenen ständigen ständigen ständigen Gerichtsentscheidung des Bundesfinanzhofes an der Objektivität des Fahrzeugs orientieren und alle seine Eigenschaften - vor allem Design, Ausstattung und Äußeres - in ihrer Gänze berücksichtigen.

Das Bundesfinanzamt befolgt diese Vorgaben nach wie vor, hat sie aber für die als Personenwagen ausgeführte Fahrzeuggruppe nach ihrem Aussehen auf der Grundlage von Gewichtkriterien festgelegt. Angesichts einer möglichen umfassenden rechtlichen Neufassung der Einstufung von Kraftfahrzeugen nach dem Kfz-Steuerrecht als Personenkraftwagen oder "andere Fahrzeuge" können individuelle Abgrenzungsmerkmale für solche Kraftfahrzeuge, die in ihrer Außenansicht einem etwa identischen Personenwagentyp ähneln, nicht allein betrachtet werden.

Steuervorteile wurden für die erst später hinzugekommenen Schadstoffklasse "Euro 4" durch das KraftStG-Änderungsgesetz und das Tabaksteuergesetz vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2382) geschaffen. Bezüglich der Mindestlaufzeit der Steuerpflicht bei kurzfristiger Einstellung und illegaler Nutzung von Kraftfahrzeugen weisen wir auf folgende Punkte hin:

Bei inländischen Fahrzeugen gilt die Steuerschuld so lange, wie sie für den Straßenverkehr angemeldet sind, spätestens jedoch einen Kalendermonat ( 5 Abs. 1a, Abs. 1b, KraftStG). Haftpflichtversichert sind Kraftfahrzeuge eines zugelassenen Types oder mit einer erteilten individuellen Lizenz, die auf Gesuch hin durch Vergabe eines Nummernschildes, Stempelung der Nummernschilder und Ausstellung einer Zulassungsurkunde anerkannt werden ( 3 Abs. 1a FZV in der seit 16. Jänner 2012 geltenden Fassung).

Erst mit der gestempelten behördlichen Markierung ist ein Verkehrsmittel freigegeben (vgl. BGH-Entscheidung vom 23. Oktober 1999 - 4 StR 71/99 -, BGH StR 45 S.). Der Mindestzeitraum der Steuerschuld bezieht sich auf den Besitz von Kraftfahrzeugen, die nur für einen kurzen Zeitraum fahrzeugrechtlich zugelassen sind. Mit dieser zulässigen Schreibweise wird die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Steueranspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen ermöglicht (siehe BVerfG-Beschluss vom 9. 12. 1999 - 2 BvR 301/98 -, BStBl II 2000 S. 162).

Steuerpflichtig ist diejenige, für die das Auto zur Nutzung angemeldet ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) KraftStG). Wenn ein Kfz während der Mindeststeuerpflicht nur für einen kurzen Zeitraum mehrfach angemeldet, außer Dienst gestellt und dann wieder angemeldet wird, führt jeder individuelle Zulassungsprozess zu einer Mindeststeuer. Auch die Kfz-Steuer ist keine mit dem Kraftfahrzeug verbundene Objektabgabe, sondern eine Verkehrssteuer, deren Zweck das Führen eines Fahrzeuges für den Straßenverkehr ist (siehe Urteil BFH vom 21. 4. 1986 - VII R 167/83 -, BStBl II 1986 S. 763).

Die Ausnahmeregelungen sind endgültig festgelegt (§ 5 Abs. 2 bis 5 KraftStG). Diese beziehen sich vor allem auf den Wechsel des Halters im Falle des Verkaufs eines Fahrzeuges (Absatz 5). Die spezielle Anordnung basiert auf der kontinuierlichen Registrierung des Fahrzeuges. Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung von Kraftfahrzeugen ist die Steuer so lange zu entrichten, wie die Nutzung andauert, spätestens jedoch einen ganzen Kalendermonat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) KraftStG).

Ein rechtswidriger Gebrauch besteht, wenn ein Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße in Deutschland ohne die verkehrstechnisch vorgeschriebene Registrierung eingesetzt wird (§ 2 Abs. 5 KraftStG). Dies ist naturgemäß eine Nebenstraftat und basiert im Gegensatz zum Anhalten auf der tatsächlichen Verwendung eines Fahrzeuges. Steuerpflichtig ist jede Personen, die das Auto benutzen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG).

Der Steuerabzug erfolgt mit dem Eintritt der tatsächlichen Tat der illegalen Nutzung. Im Falle einer wiederholten rechtswidrigen Nutzung des Fahrzeuges durch dieselbe rechtswidrig handelnde Personen innerhalb eines Monats ist die Kfz-Steuer für den Mindestaufenthalt nur einmal zu erheben (siehe EuGH-Urteil vom 11. 5. 1965 - II 59/62 U -, BStBl III 1965 S. 425).

Bei unrechtmäßiger Nutzung des Fahrzeugs für einen mehr als einen Kalendermonat wird die tatsächlich ermittelte Nutzungsdauer tagesgenau besteuert. Benutzen unterschiedliche Personengruppen das Auto unrechtmäßig hintereinander, fällt die Kfz-Steuer in jedem Fall in der Persönlichkeit des jeweiligen Nutzers an, auch wenn deren Nutzungshandlungen innerhalb der Mindestdauer von einem Kalendermonat liegen, für den die Steuerschuld des Vorgängernutzers gilt.

Die Straftat der rechtswidrigen Nutzung wird für jeden Nutzer begangen, der daher steuerpflichtig ist (siehe Urteil BFH vom 23. Mai 1986, a.a.O.). Es gibt jedoch keine unrechtmäßige Nutzung, wenn der Besitz des Wagens von der Abgabe ausgenommen wäre oder wenn die Abgabe zum Besitz des Wagens bereits auf unbestimmte Zeit festgelegt wurde ( 2 Abs. 5 S. 2 KraftStG).

Erfolgt das Anhalten und die illegale Nutzung des Fahrzeuges innerhalb der Mindestlaufzeit sukzessive, sind die entsprechenden Tatsachen gegeben. Gleichgültig, in welcher Rangfolge der Sachverhalte und ob es sich bei dem für die Steuerzahlung Verantwortlichen um dieselbe oder mehrere natürliche Person auswirkt.

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