Kreditvermittler

Finanzintermediäre

Kreditinstitute - Wirtschaftsenzyklopädie Kernaufgabe jedes Brokers ist nicht allein die Möglichkeit für den Abschluß von Verträgen, mit dem Kreditvermittler also die für Kreditverträge und/oder Darlehensverträge zu erstellen, sondern der Abschluß eines Vertrages. Nur dann wird die Zahlung für zu einem Tätigkeit als Kreditvermittler, Versicherungsrepräsentant, Personalleiter, Börsen- oder Makler für. Kreditvermittler, die ihren Berufsstand nachhaltig gewerbsmäà und mit Gewinnerzielungsabsicht, bedürfen einmalig nach Art in Ausmaß kaufmännischen Geschäftsbetriebs sowie die Genehmigung durch eine zuständige Behörde aus dem jeweils anderen EU-Mitgliedstaat.

Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Kreditvermittler sind rechtlich anders geregelt; in Deutschland sind das Handelsgesetzbuch und das Handelsüberwachungsamt maßgeblich. Eignungsbedingungen für Kreditvermittler können Beweise sein über Expertenwissen, Zugehörigkeit zu Fachverbänden, frühere Strafbefreiung und korrekt fortunegensverhältnisse. Rechtliche Grundlage für den vom Kreditvermittler abgeschlossenen Kredit/Darlehensverträge sind, wie bei für Kreditinstitute und alle anderen Finanzberater, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Kreditvermittlerin besorgt und/oder vermittelte für Kreditinstitute wie z. B. Kreditinstitute, Geldinstitute oder andere potentielle Finanzkonzerne, die Darlehensanträge stellen, daher Verbrauchersperre zwei Verträge Einerseits strebte der angestrebte Darlehensvertrag an, anderseits erhält der Kreditvermittler ein unterzeichnetes Auftragsformular, das gleichzeitig Basis ist für das Konto von ideal gelungen Kreditvermittlungsgeschäfts Den Kreditvermittlern nach Ablauf der Frist des möglichen Widerspruchs erhält die zugesagte Vergütung und/oder Gebühr in Gestalt von Kommission und/oder Gericht, also mit tatsächlichem Abschluss des Gutschrift.

Ausbeutung kaufmännischer Unerfahrene Verbraucher durch den Kreditvermittler oder die hinterhältige Täuschung sind unmoralisch.

Rechtliche Innovationen im Bereich der (Online-)Kreditvermittlung

Die am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditrichtlinie hat auch im Umfeld der Kreditvermittler zu erheblichen Veränderungen geführt - sowohl on- als auch off-line. I: Werbemaßnahmen für Kreditverträge: Für Werbekreditverträge sind die neuen 6 a, b Preisindikationsverordnung (PAngVO), die am 11. Juni 2010 in Geltung getreten ist, einhalten.

Deshalb sollte der Kreditvermittler den folgenden Gesetzentwurf am besten einmal in aller Stille lesen: Jeder, der beim Endverbraucher den Abschluß eines Kreditvertrages mit Zinsen oder anderen Kostenwerten fördert, muss klar, verständlich und deutlich angeben: a. den Kreditzins, b. den Nettobetrag des Darlehens, b. den Jahreszinssatz, b. den Jahreszinssatz.

Die Anzeige muss darüber hinaus folgende Informationen beinhalten, soweit dies für den Abschluß des geworbenen Vertrages durch den Werbetreibenden erforderlich ist: a. die Vertragsdauer, b. bei Ratengeschäften, das Objekt oder die Leistung, den Barpreis sowie die Höhe der Abschlagszahlung, b. a. m. den Gesamtpreis und die Höhe der Ratenzahlungen.

Hat der Werbetreibende den Abschluß eines Versicherungsvertrages oder eines Vertrages über andere Nebenleistungen gefordert und können die Aufwendungen für diesen Auftrag nicht im vorhinein ermittelt werden, so ist die Pflicht zum Abschluß dieses Vertrages an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und nachvollziehbar anzugeben, ebenso wie der jährliche Prozentsatz der Gebühr. Mittel für den Kreditvermittler: I: I: Die vorvertraglichen Informations- und Erklärungspflichten:

Gemäß dem neuen 491 a BGB hat der Kreditgeber gewisse Informations- und Erklärungspflichten. Bei einem Verbraucherkreditvertrag hat der Kreditgeber den Kreditnehmer über die sich aus Art. 247 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch ergebenen Angaben in der dort angegebenen Weise zu informieren. Der Kreditnehmer kann vom Kreditgeber den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages beantragen.

Entsprechendes trifft nicht zu, solange der Kreditgeber nicht zum Vertragsschluss bereitsteht. Der Kreditgeber ist dazu angehalten, dem Kreditnehmer vor Abschluß eines Verbraucherdarlehensvertrages geeignete Erklärungen zu erteilen, damit der Kreditnehmer feststellen kann, ob der Kreditvertrag dem von ihm angestrebten Ziel und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Dazu gehören gegebenenfalls auch die in Abs. 1 genannten Vorvertragsinformationen, die wichtigsten Merkmale der vom Kreditgeber gebotenen Aufträge und ihre vertraglichen Konsequenzen für den Kreditnehmer, einschließlich der Konsequenzen bei verspäteter Zahlung.

Nach der Formulierung ("Der Kreditgeber hat....") betreffen diese Verpflichtungen zunächst nur den Kreditgeber selbst, aber nicht auch den Kreditvermittler. 1. Unter Vorbehalt von Satz 2 gilt folgendes für einen Kaufvertrag, in dem sich ein Gewerbetreibender verpflichtet, mit einem Gewerbetreibenden gegen Bezahlung durch den Gewerbetreibenden oder einen Dritten einen Verbraucherkreditvertrag oder eine Finanzierungsbeihilfe auszuhandeln oder ihm die Möglichkeit zum Abschluß eines solchen Vertrages nachweisen kann.

Die Darlehensvermittlerin hat den Kunden über die sich aus Art. 247 13 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Recht in der darin festgelegten Weise zu informieren. Die Kreditvermittlerin ist dem Konsumenten gegenüber darüber hinaus in gleicher Weise wie ein Kreditgeber nach 491apflichtig. S. 2 findet keine Anwendung auf Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die als Kreditvermittler in nur nachgeordneter Eigenschaft auftreten, z.B. durch Vermittlung des Abschlusses eines verknüpften Verbraucherkreditvertrages als Nebendienstleistung.

247 13 des in 655a Abs. 2a BGB genannten EGBGB liest sich wie folgt: erstens: die von ihm geforderte Vergütungshöhe, zweitens: die Frage, ob er für die Mediation eine Entschädigung vom Kreditgeber erhalte und ggf. deren Betrag, viertens: die von ihm geforderte individuelle Zusatzvergütung und deren Betrag, soweit zum Meldungszeitpunkt bekannt, sonst ein Maximalbetrag.

Bedeutung für den Kreditvermittler: 1. 655a Abs. 1 S. 1 BGB Die allgemeinen Auskunftspflichten des § 491a BGB sind auch für den Kreditvermittler gültig. 247 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Recht ist zu lang, um hier gedruckt zu werden. Im Gegensatz zum Fernabsatzgesetz genügt hier eine Instruktion zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vertragsabschluss:

Das Bürgerliche Gesetzbuch muss frühzeitig vor Vertragsabschluss in schriftlicher Form vorliegen und die sich aus den 3 bis 5 und 8 bis 13 ergebenen Angaben beinhalten. Mittel für den Kreditvermittler: Der Kreditvermittler muss vor Vertragsabschluss die Auskunftspflichten gemäß 247 13 EGBGB (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) erfüllen.

Diese Informationen müssen nicht bereits auf der Internetseite stattfinden, es genügt, wenn die Informationen später im Laufe des Verfalls vor Vertragsabschluss aufbewahrt werden. Umgekehrt heißt das, dass Wenn der Kreditvermittler seine Website so konzipiert, dass die erste Nachfrage des Auftraggebers bereits ein Bestellung sein sollte, muss er in Ausnahmefällen die bereits auf der Website befindlichen Auskunftspflichten gemäß Artikel 247 § 13 EGBGB erfüllen.

Im Falle anderer Auskunftspflichten genügt es im Gegensatz zu anderen Fernabsatzrechten, wenn die Auskünfte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Gewährung des Darlehensvertrags erteilt werden. Nebenkosten: Es gibt auch Änderungen bei den Nebenkosten, die der Kreditvermittler berechnen kann. Diese Berechtigung darf den Betrag oder die Hoechstbeträge, die der Kreditvermittler dem Kunden gemäß 247 Abs. 13 Z 4 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch gemeldet hat, nicht überschreiten.

Ziel der Maßnahme ist es, zu verhindern, dass der Kreditvermittler plötzlich später als in seinen Angaben vorgesehen in der Lage ist, zusätzliche Gebühren zu erheben. Bonitätsprüfungspflicht: Eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Kreditgewährung existiert prinzipiell nur für den Kreditgeber, nicht aber für den Kreditvermittler. Bevor der Gewerbetreibende einen Vertrag über eine finanzielle Unterstützung gegen Zahlung abschließt, muss er die Bonität des Konsumenten beurteilen.

Diese Beurteilung kann sich auf Informationen des Verbrauchers und gegebenenfalls auf Informationen von Einrichtungen stützen, die persönliche Informationen kommerzieller Art sammeln, aufbewahren oder zum Zwecke der Übertragung ändern, die zur Beurteilung der Bonität der Verbraucher verwendet werden können. Mittel für den Kreditvermittler: Der Kreditvermittler ist nicht verpflichtet, die Bonität zu überprüfen. Die Vertragsinhalte, das Widerrufsrecht: In Zukunft wird 492 BGB bestimmte Mindestwerte für den Abschluss von Kreditverträgen festlegen.

Im Prinzip gelten diese Auflagen nicht für den Kreditvermittler, sondern nur für den Kreditgeber selbst. Mittel für den Kreditvermittler: Diese Verbindlichkeiten betreffen nur den Kreditgeber, aber nicht auch den Kreditvermittler.

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